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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
bzw. eine Außentreppe verfügt.
Die genauen Ausgestaltungen der Treppenhäuser
und Außentreppen sind auf die jeweilige Gebäude-
klasse bzw. Anzahl der Fluchtwege bezogen und in
den Tabellen 2a bzw. 2b und Tabelle 3 festgelegt.Von
diesen Tabellen ausgenommen sind Gebäude der
Gebäudeklasse 1 und Reihenhäuser sowie Gebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen der Gebäude-
klasse 2, da man davon ausgeht, dass die Gehweg-
länge von 40 m bis zu einem sicheren Ort des an-
grenzenden Geländes im Freien nicht überschritten
wird.
Wenn Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich aus-
geführt werden, können gemäß Punkt 5.1.6 der OIB-
Richtlinie 2 von den Anforderungen der Tabelle 2a,
2b bzw. 3 abweichende bzw. ergänzende Brand-
Treppenhäuser/
Außentreppen
Abbildung 6.4.2-5:Wohnungen: Zwei baulich unabhängige Fluchtwege. © Grafik FCP