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09/15

Seite 5

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

bzw. eine Außentreppe verfügt.

Die genauen Ausgestaltungen der Treppenhäuser

und Außentreppen sind auf die jeweilige Gebäude-

klasse bzw. Anzahl der Fluchtwege bezogen und in

den Tabellen 2a bzw. 2b und Tabelle 3 festgelegt.Von

diesen Tabellen ausgenommen sind Gebäude der

Gebäudeklasse 1 und Reihenhäuser sowie Gebäude

mit nicht mehr als zwei Wohnungen der Gebäude-

klasse 2, da man davon ausgeht, dass die Gehweg-

länge von 40 m bis zu einem sicheren Ort des an-

grenzenden Geländes im Freien nicht überschritten

wird.

Wenn Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich aus-

geführt werden, können gemäß Punkt 5.1.6 der OIB-

Richtlinie 2 von den Anforderungen der Tabelle 2a,

2b bzw. 3 abweichende bzw. ergänzende Brand-

Treppenhäuser/

Außentreppen

Abbildung 6.4.2-5:Wohnungen: Zwei baulich unabhängige Fluchtwege. © Grafik FCP