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6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
schutzmaßnahmen notwendig werden.
Neben den Anforderungen an die Treppenhäuser
gibt es unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 auch An-
forderungen für Gänge und Treppen im Verlauf von
Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Be-
triebseinheiten.
• 5.1.3 Längere Gänge sind gegenüber Treppen-
häusern brandschutztechnisch abzuschließen.
• 5.3.1 Anforderung an Decken zwischen überei-
nanderliegenden „Flucht“-Gängen
• 5.3.2 Unterleitung der „Flucht“-Gänge
• 5.3.3 Anforderung an Läufe und Podeste von
Treppen innerhalb von Gebäuden, aber außer-
halb von Treppenhäusern
• 5.3.4 Anforderung an Treppenläufe und Podeste
in Treppenhäusern
• 5.3.5, 5.3.6 und 5.3.7 Anforderung an Laubengän-
ge
6.4.2.2 Rettungsweg nach OIB-Richtlinie 2 Brand-
schutz – Allgemein
Sofern der erste Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (c)
konzipiert wird, kann der zweite unabhängige
Fluchtweg auch durch einen Rettungsweg unter
Verwendung von Geräten der Feuerwehr bei Einhal-
tung des Punkts 5.2.1 der OIB-Richtlinie 2 oder
durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der
Gebäudeaußenwand gem. Punkt 5.2.2 der OIB-