Table of Contents Table of Contents
Previous Page  613 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 613 / 1325 Next Page
Page Background

09/15

6.4.2

Seite 6

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

schutzmaßnahmen notwendig werden.

Neben den Anforderungen an die Treppenhäuser

gibt es unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 auch An-

forderungen für Gänge und Treppen im Verlauf von

Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Be-

triebseinheiten.

• 5.1.3 Längere Gänge sind gegenüber Treppen-

häusern brandschutztechnisch abzuschließen.

• 5.3.1 Anforderung an Decken zwischen überei-

nanderliegenden „Flucht“-Gängen

• 5.3.2 Unterleitung der „Flucht“-Gänge

• 5.3.3 Anforderung an Läufe und Podeste von

Treppen innerhalb von Gebäuden, aber außer-

halb von Treppenhäusern

• 5.3.4 Anforderung an Treppenläufe und Podeste

in Treppenhäusern

• 5.3.5, 5.3.6 und 5.3.7 Anforderung an Laubengän-

ge

6.4.2.2 Rettungsweg nach OIB-Richtlinie 2 Brand-

schutz – Allgemein

Sofern der erste Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (c)

konzipiert wird, kann der zweite unabhängige

Fluchtweg auch durch einen Rettungsweg unter

Verwendung von Geräten der Feuerwehr bei Einhal-

tung des Punkts 5.2.1 der OIB-Richtlinie 2 oder

durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der

Gebäudeaußenwand gem. Punkt 5.2.2 der OIB-