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09/15

Seite 1

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

6.4.2 Fluchtwege und Rettungswege nach

OIB-Richtlinie 2015 (OIB-RL)

Von den unter diesem Punkt beschriebenen Anfor-

derungen der OIB-Richtlinie kann abgewichen wer-

den, wenn die Schutzziele auf gleichem Niveau wie

bei Anwendung dieser Richtlinie erreicht werden,

wobei der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brand-

schutz und Brandschutzkonzepte“ OIB-330.2-019/15

anzuwenden ist.

6.4.2.1 Fluchtwege nach OIB-Richtlinie 2 Brand-

schutz – Allgemein

Unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 sind die Anforde-

rungen an Flucht- und Rettungswege allgemein für

Wohn- und Bürogebäude festgelegt.

Prinzipiell geht man davon aus,dass von jeder Stelle

jedes Raumes die ersten 40 m Gehweglänge bei

rechtzeitig erkanntem Brandereignis noch ohne kri-

tische Sichtbehinderung und toxische Rauchgas-

konzentration zurückgelegt werden kann (Eigenret-

tung).

Nach Überschreitung der ersten 40 m muss gemäß

Punkt 5.1.1 der OIB-Richtlinie 2 entweder

a) „ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des

angrenzenden Geländes im Freien, oder

b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß

Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu

einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes

im Freien oder

c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß

Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem