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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
6.4.2 Fluchtwege und Rettungswege nach
OIB-Richtlinie 2015 (OIB-RL)
Von den unter diesem Punkt beschriebenen Anfor-
derungen der OIB-Richtlinie kann abgewichen wer-
den, wenn die Schutzziele auf gleichem Niveau wie
bei Anwendung dieser Richtlinie erreicht werden,
wobei der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brand-
schutz und Brandschutzkonzepte“ OIB-330.2-019/15
anzuwenden ist.
6.4.2.1 Fluchtwege nach OIB-Richtlinie 2 Brand-
schutz – Allgemein
Unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 sind die Anforde-
rungen an Flucht- und Rettungswege allgemein für
Wohn- und Bürogebäude festgelegt.
Prinzipiell geht man davon aus,dass von jeder Stelle
jedes Raumes die ersten 40 m Gehweglänge bei
rechtzeitig erkanntem Brandereignis noch ohne kri-
tische Sichtbehinderung und toxische Rauchgas-
konzentration zurückgelegt werden kann (Eigenret-
tung).
Nach Überschreitung der ersten 40 m muss gemäß
Punkt 5.1.1 der OIB-Richtlinie 2 entweder
a) „ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien, oder
b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß
Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu
einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes
im Freien oder
c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß
Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem