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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
(LGBl. Nr. 118/1973)
§ 16 (Betriebsbrandschutz) legt fest: Betrieben mit
besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpo-
lizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung ei-
nes mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Be-
rufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorge-
schrieben werden,wenn ein Sonderalarmplan gemäß
§ 9a Katastrophenhilfegesetz nicht besteht. Außer-
dem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines
Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhal-
tung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Ge-
werbeordnung 1994 (GewO) unterliegenden Betrie-
ben zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlösch-
ordnung die Ausbildung der Betriebsangehörigen in
erster und erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb be-
reitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Be-
triebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall
und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-
Eigenkontrollen auferlegt werden.
Wiener Feuerpolizei-, Klimaanlagen- und
Luftreinhaltegesetz (LGBL Nr. 43/2005)
§ 10 (Brandschutz) legt fest: Gemäß Abs.2 haben die
Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer
Beschaffenheit oder aufgrund ihrer Nutzung im
Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen
im Brandfall eine größere Anzahl von Personen ge-
fährdet werden kann, besondere Vorkehrungen zur
Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Ge-
fahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behör-
de mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützer gilt der-
jenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne
Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrückli-