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09/13

Seite 15

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(LGBl. Nr. 118/1973)

§ 16 (Betriebsbrandschutz) legt fest: Betrieben mit

besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpo-

lizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung ei-

nes mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Be-

rufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorge-

schrieben werden,wenn ein Sonderalarmplan gemäß

§ 9a Katastrophenhilfegesetz nicht besteht. Außer-

dem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines

Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhal-

tung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Ge-

werbeordnung 1994 (GewO) unterliegenden Betrie-

ben zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlösch-

ordnung die Ausbildung der Betriebsangehörigen in

erster und erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb be-

reitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Be-

triebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall

und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-

Eigenkontrollen auferlegt werden.

Wiener Feuerpolizei-, Klimaanlagen- und

Luftreinhaltegesetz (LGBL Nr. 43/2005)

§ 10 (Brandschutz) legt fest: Gemäß Abs.2 haben die

Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer

Beschaffenheit oder aufgrund ihrer Nutzung im

Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen

im Brandfall eine größere Anzahl von Personen ge-

fährdet werden kann, besondere Vorkehrungen zur

Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Ge-

fahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behör-

de mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützer gilt der-

jenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne

Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrückli-