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Seite 13

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Zum Brandschutzbeauftragten kann gemäß Abs. 3

nur eine körperlich und geistig geeignete Person

bestellt werden, die nachweislich hinreichende

Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben

des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere de-

finiert mit

• der Umsetzung des Brandalarm- und des Brand-

schutzplanes sowie der Brandschutzordnung,

• der entsprechenden Ausbildung und Unterwei-

sung von Personen, die sich ständig im Gebäude

aufhalten und

• der Durchführung von Eigenkontrollen.

Oö. Feuerpolizeiverordnung (LGBl. Nr. 113/1998)

Der § 7 der Oö. Feuerpolizeiverordnung regelt die

detaillierten Ausbildungserfordernisse (grundsätz-

lich ident mit den Anforderungen der TRVB O 117)

der Brandschutzbeauftragten.

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (LGBl. Nr. 111/2000)

§ 7 (Brandschutz für besondere Betriebe und bauli-

che Anlagen) legt fest: Die Behörde hat den Inha-

bern von Betrieben gemäß Abs. 1, die besonders

brandgefährdet sind oder die sich an einem brand-

gefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern

von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,

bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin be-

findlichen Personen besonders gefährdet ist (wie

Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hort-

gebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,

Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, gro-