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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Zum Brandschutzbeauftragten kann gemäß Abs. 3
nur eine körperlich und geistig geeignete Person
bestellt werden, die nachweislich hinreichende
Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben
des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere de-
finiert mit
• der Umsetzung des Brandalarm- und des Brand-
schutzplanes sowie der Brandschutzordnung,
• der entsprechenden Ausbildung und Unterwei-
sung von Personen, die sich ständig im Gebäude
aufhalten und
• der Durchführung von Eigenkontrollen.
Oö. Feuerpolizeiverordnung (LGBl. Nr. 113/1998)
Der § 7 der Oö. Feuerpolizeiverordnung regelt die
detaillierten Ausbildungserfordernisse (grundsätz-
lich ident mit den Anforderungen der TRVB O 117)
der Brandschutzbeauftragten.
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (LGBl. Nr. 111/2000)
§ 7 (Brandschutz für besondere Betriebe und bauli-
che Anlagen) legt fest: Die Behörde hat den Inha-
bern von Betrieben gemäß Abs. 1, die besonders
brandgefährdet sind oder die sich an einem brand-
gefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern
von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,
bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin be-
findlichen Personen besonders gefährdet ist (wie
Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hort-
gebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, gro-