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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
len Bundesländern zu erwarten,wo derzeit noch die
Ausgabe 2011 gilt (Ausnahme Salzburg).
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Hier ist für Betriebsbauten mit einer Summe der
Geschoßflächen von mehr als 3.000 m² mindestens
ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter
Brandschutzbeauftragter zu bestellen und sind im
Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuer-
wehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der Feu-
erwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten
mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorlie-
gen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie
bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten
oder besonderen technischen Brandschutzeinrich-
tungen (z.B. Erweiterte Automatische Löschhilfean-
lagen, automatische Feuerlöschanlagen, automati-
sche Brandmeldeanlagen) kann auch bei Unter-
schreitung der Geschoßfläche ein Brandschutzbe-
auftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.
Explizite landesrechtliche Erwähnungen von Brand-
schutzbeauftragten:
Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
(LGBl. Nr. 12/2012)
§ 17, Betriebsbrandschutz, legt fest:
In Betrieben mit
Objekten, in denen eine größere Brandgefahr be-
steht, hat die Gemeinde die Bestellung von Brand-
schutzbeauftragten, die Erstellung eines Brand-
alarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehöri-
gen in der ersten Löschhilfe und ihre Belehrung
über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchfüh-
rung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Be-
scheid vorzuschreiben,sofern eine gleichartige oder
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Vgl. dazu auch Kapitel 2.2. Zu Betriebsbauten vgl. auch Kapitel 7.2.
Erwähnung im
Landesrecht