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03/16

Seite 9

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

len Bundesländern zu erwarten,wo derzeit noch die

Ausgabe 2011 gilt (Ausnahme Salzburg).

3

Hier ist für Betriebsbauten mit einer Summe der

Geschoßflächen von mehr als 3.000 m² mindestens

ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter

Brandschutzbeauftragter zu bestellen und sind im

Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuer-

wehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der Feu-

erwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten

mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorlie-

gen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie

bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten

oder besonderen technischen Brandschutzeinrich-

tungen (z.B. Erweiterte Automatische Löschhilfean-

lagen, automatische Feuerlöschanlagen, automati-

sche Brandmeldeanlagen) kann auch bei Unter-

schreitung der Geschoßfläche ein Brandschutzbe-

auftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.

Explizite landesrechtliche Erwähnungen von Brand-

schutzbeauftragten:

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

(LGBl. Nr. 12/2012)

§ 17, Betriebsbrandschutz, legt fest:

In Betrieben mit

Objekten, in denen eine größere Brandgefahr be-

steht, hat die Gemeinde die Bestellung von Brand-

schutzbeauftragten, die Erstellung eines Brand-

alarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehöri-

gen in der ersten Löschhilfe und ihre Belehrung

über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchfüh-

rung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Be-

scheid vorzuschreiben,sofern eine gleichartige oder

3

Vgl. dazu auch Kapitel 2.2. Zu Betriebsbauten vgl. auch Kapitel 7.2.

Erwähnung im

Landesrecht