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9.2.1
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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Arbeitsstättenverordnung (BGBl. Nr. 368/1998) bzw. Bun-
des-Arbeitsstättenverordnung (BGBl. II Nr. 352/2002)
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Gemäß § 43 Abs. 1 AStV/B-AStV hat die Behörde die
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und er-
forderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben,
wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sin-
ne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. Solche
Verhältnisse können dementsprechend begründet
sein in
• der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfah-
ren,
• der Art der Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
• den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmit-
teln,
• der Lage,den Abmessungen,der baulichen Gestal-
tung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
• der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeits-
stätte anwesenden Personen.
Als technische Baubestimmungen im harmonisier-
ten Baurecht anzusehende OIB-Richtlinien:
OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“
(Ausgabe 2015)
Diese Richtlinie wurde bereits in zwei Bundeslän-
dern als verbindlich erklärt bzw. ist dies noch in al-
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Bzw. die gleichlautenden Arbeitsstättenverordnungen für die Land-
und Forstwirtschaft, jene der Landesbediensteten und jene der Ge-
meindebediensteten in den einzelnen Bundesländern.
Technische
Baubestimmungen