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03/16

9.2.1

Seite 8

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Arbeitsstättenverordnung (BGBl. Nr. 368/1998) bzw. Bun-

des-Arbeitsstättenverordnung (BGBl. II Nr. 352/2002)

2

Gemäß § 43 Abs. 1 AStV/B-AStV hat die Behörde die

Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und er-

forderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben,

wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sin-

ne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen

Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. Solche

Verhältnisse können dementsprechend begründet

sein in

• der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfah-

ren,

• der Art der Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

• den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmit-

teln,

• der Lage,den Abmessungen,der baulichen Gestal-

tung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

• der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeits-

stätte anwesenden Personen.

Als technische Baubestimmungen im harmonisier-

ten Baurecht anzusehende OIB-Richtlinien:

OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“

(Ausgabe 2015)

Diese Richtlinie wurde bereits in zwei Bundeslän-

dern als verbindlich erklärt bzw. ist dies noch in al-

2

Bzw. die gleichlautenden Arbeitsstättenverordnungen für die Land-

und Forstwirtschaft, jene der Landesbediensteten und jene der Ge-

meindebediensteten in den einzelnen Bundesländern.

Technische

Baubestimmungen