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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
über allgemeine Baurechtsbestimmungen dieser als
„Stand der Technik“ nach „Regeln der Technik“ (z.B.
TRVBs) vorgeschrieben werden.
In den nachfolgend aufgeführten Bundes- und Lan-
desgesetzen (Auszüge) werden der Brandschutzbe-
auftragte bzw. sonstiges Brandschutzpersonal er-
wähnt:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994) und
Bundes-Bediensteten-Schutzgesetz (BGBl. I Nr. 70/1999)
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist im
ASchG für den Fall geregelt, dass landesrechtliche
Vorschriften nicht ohnehin ausreichende Maßnah-
men zum Brandschutz vorsehen. Dies kann be-
scheidmäßig aufgetragen werden.
Bis Ende 2014 war eine besonders ausgebildete und
entsprechend ausgerüstete Brandschutzgruppe vor-
gesehen, wenn es wegen der besonderen Verhältnis-
se für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/
Bediensteten erforderlich war und die Bestellung
eines Brandschutzbeauftragten nicht ausreichend
erschien. Aufgrund der zur Anwendung kommen-
den landesrechtlichen Regelungen erschienen die
Bestimmungen zur Einrichtung einer Brandschutz-
gruppe zu überschießend und wurden mit 1. Jän-
ner 2015 aufgehoben.
Gemäß ASchG § 25 „Brandschutz und Explosions-
schutz“ sind Arbeitgeber/Dienstgeber verpflichtet,
Personen zu bestellen,die für die Brandbekämpfung
und Evakuierung der Arbeitnehmer/Bediensteten
zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Ar-
beitnehmern/Bediensteten muss mit der Handha-
bung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.