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03/16

Seite 7

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

über allgemeine Baurechtsbestimmungen dieser als

„Stand der Technik“ nach „Regeln der Technik“ (z.B.

TRVBs) vorgeschrieben werden.

In den nachfolgend aufgeführten Bundes- und Lan-

desgesetzen (Auszüge) werden der Brandschutzbe-

auftragte bzw. sonstiges Brandschutzpersonal er-

wähnt:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994) und

Bundes-Bediensteten-Schutzgesetz (BGBl. I Nr. 70/1999)

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist im

ASchG für den Fall geregelt, dass landesrechtliche

Vorschriften nicht ohnehin ausreichende Maßnah-

men zum Brandschutz vorsehen. Dies kann be-

scheidmäßig aufgetragen werden.

Bis Ende 2014 war eine besonders ausgebildete und

entsprechend ausgerüstete Brandschutzgruppe vor-

gesehen, wenn es wegen der besonderen Verhältnis-

se für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/

Bediensteten erforderlich war und die Bestellung

eines Brandschutzbeauftragten nicht ausreichend

erschien. Aufgrund der zur Anwendung kommen-

den landesrechtlichen Regelungen erschienen die

Bestimmungen zur Einrichtung einer Brandschutz-

gruppe zu überschießend und wurden mit 1. Jän-

ner 2015 aufgehoben.

Gemäß ASchG § 25 „Brandschutz und Explosions-

schutz“ sind Arbeitgeber/Dienstgeber verpflichtet,

Personen zu bestellen,die für die Brandbekämpfung

und Evakuierung der Arbeitnehmer/Bediensteten

zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Ar-

beitnehmern/Bediensteten muss mit der Handha-

bung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.