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03/15

9.2.1

Seite 6

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

• N4 – „Betriebe mit besonders schutzwürdigen

Einrichtungen“ wie Historische Bauten, EDV Räu-

me (Ausbildung vorzugsweise vor Ort)

Derartige Seminare gelten auch gleichzeitig als Ver-

längerungsseminar des Brandschutzpasses, welcher

nach erfolgreicher Belegung des Modul 1 ausgestellt

wird und in den sämtliche weitere Aus- und Fortbil-

dungen eingetragen werden.

Längstens alle 5 Jahre ist für Brandschutzbeauftragte

der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ver-

pflichtend, welche die Gültigkeit des Brandschutz-

passes wieder um 5 Jahre verlängert.

Aus- und Fortbildungen dürfen nur von anerkannten

Ausbildungsinstituten durchgeführt werden. Diese

sind auf der Homepage des TRVB-Arbeitskreises

unter

www.trvb-ak.at

in einer österreichweiten Liste

angeführt.

9.2.1.2 Gesetzliche Vorschriften für die Bestellung

des Brandschutzbeauftragten

Der Begriff „Brandschutzbeauftragter“ (BSB) ist in

mehreren österreichischen Gesetzeswerken geregelt.

In der Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist der

Brandschutzbeauftragte fest verankert.Das bedeutet,

dass alle Betriebsanlagen, in denen Mitarbeiter be-

schäftigt werden, davon erfasst sind. Die verschiede-

nen landesgesetzlichen Bestimmungen greifen auch

in nicht gewerberechtlich geregelte Bereiche ein.

Durch sie kann der Brandschutzbeauftragte auch im

Bauverfahren vorgeschrieben werden. Gibt es keine

explizite Erwähnung des Brandschutzbeauftragten

in landesgesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. im

Bundesland Vorarlberg, kann in der Regel dennoch

Verlängerung des

Brandschutzpasses

Ausbildungsinstitute