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9.2.1
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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
• N4 – „Betriebe mit besonders schutzwürdigen
Einrichtungen“ wie Historische Bauten, EDV Räu-
me (Ausbildung vorzugsweise vor Ort)
Derartige Seminare gelten auch gleichzeitig als Ver-
längerungsseminar des Brandschutzpasses, welcher
nach erfolgreicher Belegung des Modul 1 ausgestellt
wird und in den sämtliche weitere Aus- und Fortbil-
dungen eingetragen werden.
Längstens alle 5 Jahre ist für Brandschutzbeauftragte
der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ver-
pflichtend, welche die Gültigkeit des Brandschutz-
passes wieder um 5 Jahre verlängert.
Aus- und Fortbildungen dürfen nur von anerkannten
Ausbildungsinstituten durchgeführt werden. Diese
sind auf der Homepage des TRVB-Arbeitskreises
unter
www.trvb-ak.atin einer österreichweiten Liste
angeführt.
9.2.1.2 Gesetzliche Vorschriften für die Bestellung
des Brandschutzbeauftragten
Der Begriff „Brandschutzbeauftragter“ (BSB) ist in
mehreren österreichischen Gesetzeswerken geregelt.
In der Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist der
Brandschutzbeauftragte fest verankert.Das bedeutet,
dass alle Betriebsanlagen, in denen Mitarbeiter be-
schäftigt werden, davon erfasst sind. Die verschiede-
nen landesgesetzlichen Bestimmungen greifen auch
in nicht gewerberechtlich geregelte Bereiche ein.
Durch sie kann der Brandschutzbeauftragte auch im
Bauverfahren vorgeschrieben werden. Gibt es keine
explizite Erwähnung des Brandschutzbeauftragten
in landesgesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. im
Bundesland Vorarlberg, kann in der Regel dennoch
Verlängerung des
Brandschutzpasses
Ausbildungsinstitute