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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
9.2
Organisatorischer und betrieb-
licher Brandschutz
9.2.1 Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte ist für alle Brandschutz-
belange im Objekt zuständig. Er kann von der Ge-
werbebehörde aufgrund des § 43 AStV oder von der
Baubehörde aufgrund landesgesetzlicher Vorschrif-
ten (z.B. in Oö. § 18 FPG) vorgeschrieben werden.
Generell ist ab einer mittleren Betriebsanlage, bei
Risikoobjekten (Objekte für größere Menschenan-
sammlungen, Erzeugung, Verarbeitung oder Lage-
rung feuergefährlicher Stoffe in größeren Mengen,
Hochhäuser, Theater, Schulen, Krankenhäuser, ...)
oder bei Vorhandensein technischer Brandschutz-
einrichtungen ein Brandschutzbeauftragter zu be-
stellen.
1
Bei größeren Objekten oder alsVertretung bei Abwe-
senheit sind Stellvertreter oder Brandschutzwarte
für Teilbereiche zu bestellen.
Ob und wie viele Brandschutzbeauftragte ein Ob-
jekt benötigt,richtet sich nach der Art der Arbeitsvor-
gänge oder Arbeitsverfahren, der Art der Menge der
vorhandenen Arbeitsstoffe, den vorhandenen Ein-
richtungen oder Arbeitsmitteln, der Lager, den Ab-
messungen, der baulichen Gestaltung oder der Nut-
zungsart der Arbeitsstätte sowie der höchstmögli-
chen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden
Personen und wird individuell durch die Behörde
vorgeschrieben.
1
Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7. Zu
Brandschutzeinrichtungen vgl. Kapitel 8.
Brandschutzwart