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Seite 1

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

9.2

Organisatorischer und betrieb-

licher Brandschutz

9.2.1 Brandschutzbeauftragter

Der Brandschutzbeauftragte ist für alle Brandschutz-

belange im Objekt zuständig. Er kann von der Ge-

werbebehörde aufgrund des § 43 AStV oder von der

Baubehörde aufgrund landesgesetzlicher Vorschrif-

ten (z.B. in Oö. § 18 FPG) vorgeschrieben werden.

Generell ist ab einer mittleren Betriebsanlage, bei

Risikoobjekten (Objekte für größere Menschenan-

sammlungen, Erzeugung, Verarbeitung oder Lage-

rung feuergefährlicher Stoffe in größeren Mengen,

Hochhäuser, Theater, Schulen, Krankenhäuser, ...)

oder bei Vorhandensein technischer Brandschutz-

einrichtungen ein Brandschutzbeauftragter zu be-

stellen.

1

Bei größeren Objekten oder alsVertretung bei Abwe-

senheit sind Stellvertreter oder Brandschutzwarte

für Teilbereiche zu bestellen.

Ob und wie viele Brandschutzbeauftragte ein Ob-

jekt benötigt,richtet sich nach der Art der Arbeitsvor-

gänge oder Arbeitsverfahren, der Art der Menge der

vorhandenen Arbeitsstoffe, den vorhandenen Ein-

richtungen oder Arbeitsmitteln, der Lager, den Ab-

messungen, der baulichen Gestaltung oder der Nut-

zungsart der Arbeitsstätte sowie der höchstmögli-

chen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden

Personen und wird individuell durch die Behörde

vorgeschrieben.

1

Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7. Zu

Brandschutzeinrichtungen vgl. Kapitel 8.

Brandschutzwart