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Seite 3

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Organisation. Weiters führt ein Brandereignis meist

zu Betriebsunterbrechungen, welche unter Umstän-

den den Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz

gefährden können bzw. weitreichende Konsequen-

zen und Aufwendungen nach sich ziehen. Eine ent-

sprechende Brandschutzbeauftragten-Tätigkeit kann

häufig sogar die Brandentstehungen selbst, jeden-

falls aber im Brandfall zumindest die zu erwartende

Schadenssumme und die Ausfallszeiten minimieren.

Der Brandschutzbeauftragte muss geistig und kör-

perlich geeignet sein und je nach technischen

Brandschutzeinrichtungen unterschiedliche Ausbil-

dungen absolvieren. Er soll Gefahren erkennen, be-

urteilen und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden.

Eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehr ist nicht Vor-

aussetzung für die Eignung.Vielmehr sind es techni-

sches Verständnis und Durchsetzungskraft.

Die Aufgaben sind neben den gesetzlichen Bestim-

mungen in TRVB O 119/2006 und TRVB O 120/2006

detailliert geregelt. Im Normalbetrieb sind dies die

Durchführung der Eigenkontrollen und die Führung

des Brandschutzbuches, die Freigabe der Heißarbei-

ten, die Unterweisung der Mitarbeiter und die Um-

setzung der Brandschutzordnung. Im Brandfall kom-

men noch die Evakuierung des Gebäudes, die

Durchführung von Erstlöschmaßnahmen und die

Einweisung der Feuerwehr hinzu.

Grundsätzlich soll der Brandschutzbeauftragte auch

den Kontakt zur örtlichen Feuerwehr herstellen und

pflegen, die Betriebsleitung soweit wie möglich in

Fragen des Brandschutzes beraten und bei Ausfall

oder Außerbetriebsetzung von brandschutztechni-

schen Anlagen die Ersatzmaßnahmen festlegen.

Eignung

Aufgaben