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9.1

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Schnittstellen – Einleitung

Bauherrn, Generalplaner,Architekten und den Fach-

planern sowie dem zukünftigen Betreiber, sofern

bereits bekannt, zusammenzuarbeiten.

2

Der Eigentümer/Betreiber hat unabhängig von einer

eventuellen Prüfung durch die Behörden (z.B.durch

Feuerbeschau, gewerbebehördliche Überprüfung),

zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht die

Einhaltung und ständige Wirksamkeit der Sicher-

heitseinrichtungen zu gewährleisten. Den Nachweis

führt er neben der eigenen Dokumentation durch

z.B. das jährliche Wartungsprotokoll der Errichter-

und Herstellerfirmen (etwa für BMA, DBA, Türen

oder andere Einrichtungen) und regelmäßige Revi-

sionen durch unabhängige Stellen.

2

Zur Koordination der Gewerke vgl. auch Kapitel 3.3.2.

Verkehrssicherungs-

pflicht

Wartungsprotokoll