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Schnittstellen – Einleitung
Bauherrn, Generalplaner,Architekten und den Fach-
planern sowie dem zukünftigen Betreiber, sofern
bereits bekannt, zusammenzuarbeiten.
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Der Eigentümer/Betreiber hat unabhängig von einer
eventuellen Prüfung durch die Behörden (z.B.durch
Feuerbeschau, gewerbebehördliche Überprüfung),
zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht die
Einhaltung und ständige Wirksamkeit der Sicher-
heitseinrichtungen zu gewährleisten. Den Nachweis
führt er neben der eigenen Dokumentation durch
z.B. das jährliche Wartungsprotokoll der Errichter-
und Herstellerfirmen (etwa für BMA, DBA, Türen
oder andere Einrichtungen) und regelmäßige Revi-
sionen durch unabhängige Stellen.
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Zur Koordination der Gewerke vgl. auch Kapitel 3.3.2.
Verkehrssicherungs-
pflicht
Wartungsprotokoll