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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
• der Ausarbeitung und Umsetzung des Brand-
alarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der
Brandschutzordnung,
• der Schulung von Personen, die sich regelmäßig
im Gebäude aufhalten,auf dem Gebiet des Brand-
schutzes und
• der Durchführung von periodischen Kontrollen.
Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagen-
verordnung 2000 (LGBl. Nr. 79/2000)
Zu sicherheitstechnischen Anforderungen an Hei-
zungsanlagen legt
§ 6 (Allgemeine Betriebssicher-
heit) folgendes fest:
In Abs. 13 ist festgelegt, dass bei Heizungsanlagen in
Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen
leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten
oder arbeiten, wie z.B. Schulen, Heime,Verwaltungs-
gebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen,
Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.Ä., ein ausge-
bildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist.Als
weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brand-
schutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweis-
schilder über das „Verhalten im Brandfall“ auszuar-
beiten. Des Weiteren sind geeignete Personen in der
Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.
Kärntner Feuerwehrgesetz (LGBl. Nr. 48/1990)
Der 4.Abschnitt legt in § 11 (Einrichtung) fest:
In Abs. 10 ist definiert, dass in Betrieben mit mehr als
50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrie-