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03/15

Seite 11

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

• der Ausarbeitung und Umsetzung des Brand-

alarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der

Brandschutzordnung,

• der Schulung von Personen, die sich regelmäßig

im Gebäude aufhalten,auf dem Gebiet des Brand-

schutzes und

• der Durchführung von periodischen Kontrollen.

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagen-

verordnung 2000 (LGBl. Nr. 79/2000)

Zu sicherheitstechnischen Anforderungen an Hei-

zungsanlagen legt

§ 6 (Allgemeine Betriebssicher-

heit) folgendes fest:

In Abs. 13 ist festgelegt, dass bei Heizungsanlagen in

Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen

leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten

oder arbeiten, wie z.B. Schulen, Heime,Verwaltungs-

gebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen,

Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.Ä., ein ausge-

bildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist.Als

weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brand-

schutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweis-

schilder über das „Verhalten im Brandfall“ auszuar-

beiten. Des Weiteren sind geeignete Personen in der

Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.

Kärntner Feuerwehrgesetz (LGBl. Nr. 48/1990)

Der 4.Abschnitt legt in § 11 (Einrichtung) fest:

In Abs. 10 ist definiert, dass in Betrieben mit mehr als

50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrie-