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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
ße Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tun-
nelanlagen und dergleichen) oder den sonst hier-
über Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Be-
scheid
• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,
• die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines
Brandschutzplanes und einer Brandschutzord-
nung,
• dieVorsorge für die Unterweisung der Betriebsan-
gehörigen bzw. des Personals über die zu beach-
tenden Brandschutzmaßnahmen und über das
Verhalten im Brandfall einschließlich der Maß-
nahmen der ersten und erweiterten Löschhilfe
sowie
• die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung
der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude
bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle) aufzu-
tragen.
Zu Brandschutzbeauftragten dürfen gemäß Abs. 2
nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit
körperlich und geistig geeignet sind und die über
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brand-
schutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem
Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die
Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmpla-
nes,des Brandschutzplanes und der Brandschutzord-
nung sowie die Durchführung der im Abs. 1 genann-
ten Aufgaben.