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09/13

9.2.1

Seite 14

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

ße Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tun-

nelanlagen und dergleichen) oder den sonst hier-

über Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Be-

scheid

• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,

• die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines

Brandschutzplanes und einer Brandschutzord-

nung,

• dieVorsorge für die Unterweisung der Betriebsan-

gehörigen bzw. des Personals über die zu beach-

tenden Brandschutzmaßnahmen und über das

Verhalten im Brandfall einschließlich der Maß-

nahmen der ersten und erweiterten Löschhilfe

sowie

• die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung

der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude

bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle) aufzu-

tragen.

Zu Brandschutzbeauftragten dürfen gemäß Abs. 2

nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit

körperlich und geistig geeignet sind und die über

ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brand-

schutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem

Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die

Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmpla-

nes,des Brandschutzplanes und der Brandschutzord-

nung sowie die Durchführung der im Abs. 1 genann-

ten Aufgaben.