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Seite 19

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

positives Gelingen der Aufgaben und sind daher

unbedingt in die Bestellung einfließen zu lassen

(z.B. durch schriftliche Festlegungen in der Brand-

schutzordnung).

Stellvertreter und Brandschutzwarte

Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung

der Arbeitsstätte erfordert, hat die Behörde zusätz-

lich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von

Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Er-

satzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte ha-

ben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei

seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb be-

stimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Ar-

beitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt

werden, die eine einschlägige Ausbildung einer

Schulungseinrichtung nachweisen können oder

nachweislich vom Brandschutzbeauftragten min-

destens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet

und unterwiesen wurden. Die Ausbildung zum

Brandschutzwart ist dauerhaft gültig. Eine Fortbil-

dung des Brandschutzwarts durch Ausbildungsinsti-

tutionen mit Eintragung im Brandschutzpass kann

freiwillig vorgenommen werden. Stellvertreter müs-

sen dieselbe Ausbildung wie die Beauftragten selbst

aufweisen.

9.2.1.4 Formal richtige Bestellung des

Brandschutzbeauftragten

Obwohl die Bestellung zum Brandschutzbeauftrag-

ten immer rein betriebsintern erfolgt (Vereinbarung

zwischen Bestellendem und Bestelltem), besitzt sie

meist auch einen öffentlich-rechtlichen Aspekt, da

Stellvertreter