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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
positives Gelingen der Aufgaben und sind daher
unbedingt in die Bestellung einfließen zu lassen
(z.B. durch schriftliche Festlegungen in der Brand-
schutzordnung).
Stellvertreter und Brandschutzwarte
Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung
der Arbeitsstätte erfordert, hat die Behörde zusätz-
lich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von
Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Er-
satzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte ha-
ben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei
seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb be-
stimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Ar-
beitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt
werden, die eine einschlägige Ausbildung einer
Schulungseinrichtung nachweisen können oder
nachweislich vom Brandschutzbeauftragten min-
destens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet
und unterwiesen wurden. Die Ausbildung zum
Brandschutzwart ist dauerhaft gültig. Eine Fortbil-
dung des Brandschutzwarts durch Ausbildungsinsti-
tutionen mit Eintragung im Brandschutzpass kann
freiwillig vorgenommen werden. Stellvertreter müs-
sen dieselbe Ausbildung wie die Beauftragten selbst
aufweisen.
9.2.1.4 Formal richtige Bestellung des
Brandschutzbeauftragten
Obwohl die Bestellung zum Brandschutzbeauftrag-
ten immer rein betriebsintern erfolgt (Vereinbarung
zwischen Bestellendem und Bestelltem), besitzt sie
meist auch einen öffentlich-rechtlichen Aspekt, da
Stellvertreter