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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
cher oder stillschweigender Zustimmung des Eigen-
tümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses,
zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirt-
schaftlichenVorteiles oder aufgrund eines sonstigen
auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Be-
dürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind im
Abs. 5 verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereit-
schaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtun-
gen (wie z.B. Löschwasserleitungen, Brand-
rauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brand-
schutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen
Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der
Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenbe-
rechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftrag-
ten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüg-
lich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
9.2.1.3 Gesetzliche Rechte und Pflichten des Brand-
schutzbeauftragten
Die rechtlich geregelten Aufgaben der Brandschutz-
beauftragten sind in der Arbeitsstättenverordnung
(AStV, BGBl. II Nr. 368/1998) bzw. Bundes-Arbeitsstät-
tenverordnung, (B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002) bzw. in
den gleichlautenden Arbeitsstättenverordnungen
der Länder für die Landes- und Gemeindebedienste-
ten sowie für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt
und sind somit für die Masse aller Brandschutzbe-
auftragten, nämlich jene in allen gewerblichen Be-
trieben und öffentlichen Dienstverhältnissen, gültig.
Daher ergeben sich folgende detaillierte Rechte und
Pflichten: