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09/13

9.2.1

Seite 16

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

cher oder stillschweigender Zustimmung des Eigen-

tümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses,

zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirt-

schaftlichenVorteiles oder aufgrund eines sonstigen

auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Be-

dürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.

Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind im

Abs. 5 verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereit-

schaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtun-

gen (wie z.B. Löschwasserleitungen, Brand-

rauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brand-

schutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen

Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der

Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenbe-

rechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftrag-

ten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüg-

lich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

9.2.1.3 Gesetzliche Rechte und Pflichten des Brand-

schutzbeauftragten

Die rechtlich geregelten Aufgaben der Brandschutz-

beauftragten sind in der Arbeitsstättenverordnung

(AStV, BGBl. II Nr. 368/1998) bzw. Bundes-Arbeitsstät-

tenverordnung, (B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002) bzw. in

den gleichlautenden Arbeitsstättenverordnungen

der Länder für die Landes- und Gemeindebedienste-

ten sowie für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt

und sind somit für die Masse aller Brandschutzbe-

auftragten, nämlich jene in allen gewerblichen Be-

trieben und öffentlichen Dienstverhältnissen, gültig.

Daher ergeben sich folgende detaillierte Rechte und

Pflichten: