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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
ben unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr
besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter
Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu
bestellen ist. Der Brandschutzbeauftragte hat alles
vorzukehren, was der Brandverhütung und der
Brandbekämpfung dient
Nö. Feuerwehrgesetz (LGBl. Nr. 142/1974)
In § 41 (Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und
Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr,Brandschutzbe-
auftragter) legt Abs. 4 fest, dass in Betrieben ohne
Betriebsfeuerwehr ein Brandschutzbeauftragter zu
bestimmen ist.
Oö. Feuerpolizeigesetz (LGBl. Nr. 113/1994)
§ 18 (Objektsbrandschutz) Abs. 1 legt fest, dass der
Eigentümer von Objekten der Risikogruppe der Ge-
meinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung
des Objektes
• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
bekanntzugeben sowie
• einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan
und eine Brandschutzordnung vorzulegen hat.
Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers gem.
Abs.2 oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmä-
ßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe
fällt oder nicht. In diesem Fall beginnt die Frist ge-
mäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Feststellungsbescheides zu laufen.