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03/15

9.2.1

Seite 12

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

ben unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr

besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter

Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu

bestellen ist. Der Brandschutzbeauftragte hat alles

vorzukehren, was der Brandverhütung und der

Brandbekämpfung dient

Nö. Feuerwehrgesetz (LGBl. Nr. 142/1974)

In § 41 (Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und

Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr,Brandschutzbe-

auftragter) legt Abs. 4 fest, dass in Betrieben ohne

Betriebsfeuerwehr ein Brandschutzbeauftragter zu

bestimmen ist.

Oö. Feuerpolizeigesetz (LGBl. Nr. 113/1994)

§ 18 (Objektsbrandschutz) Abs. 1 legt fest, dass der

Eigentümer von Objekten der Risikogruppe der Ge-

meinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung

des Objektes

• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

bekanntzugeben sowie

• einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan

und eine Brandschutzordnung vorzulegen hat.

Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers gem.

Abs.2 oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmä-

ßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe

fällt oder nicht. In diesem Fall beginnt die Frist ge-

mäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Feststellungsbescheides zu laufen.