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09/13

Seite 17

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen be-

stellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbil-

dung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den

Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhü-

tungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwerti-

ge einschlägige Ausbildung nachweisen können. Dies

ist inzwischen österreichweit einheitlich in der TRVB

117 O/2010 geregelt (vgl.auch Kapitel 9.2.1.1).

Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufga-

ben heranzuziehen:

• Es ist eine

Brandschutzordnung

zu erstellen. In

dieser sind die zur Brandverhütung und zur

Brandbekämpfung erforderlichen technischen

und organisatorischen Vorkehrungen und durch-

zuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die

Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit

und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebe-

nenfalls zu ergänzen.Die Brandschutzordnung ist

allen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.Die

Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicher-

heits- und Gesundheitsschutzdokuments.

• Es ist ein

Brandschutzbuch

zu führen.In diesem

sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die

getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

die durchgeführten Überprüfungen und deren

Ergebnisse, die durchgeführten Brandschutz-

übungen und alle Brände und deren Ursachen

festzuhalten.

• Es ist ein

Brandschutzplan

nach den einschlägi-

gen Regeln der Technik (TRVB O 121) in Zusam-

menarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuer-

wehrkommando zu erstellen.

Pflichten der Brand-

schutzbeauftragten