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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen be-
stellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbil-
dung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den
Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhü-
tungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwerti-
ge einschlägige Ausbildung nachweisen können. Dies
ist inzwischen österreichweit einheitlich in der TRVB
117 O/2010 geregelt (vgl.auch Kapitel 9.2.1.1).
Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufga-
ben heranzuziehen:
• Es ist eine
Brandschutzordnung
zu erstellen. In
dieser sind die zur Brandverhütung und zur
Brandbekämpfung erforderlichen technischen
und organisatorischen Vorkehrungen und durch-
zuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die
Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebe-
nenfalls zu ergänzen.Die Brandschutzordnung ist
allen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.Die
Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzdokuments.
• Es ist ein
Brandschutzbuch
zu führen.In diesem
sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die
getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die durchgeführten Überprüfungen und deren
Ergebnisse, die durchgeführten Brandschutz-
übungen und alle Brände und deren Ursachen
festzuhalten.
• Es ist ein
Brandschutzplan
nach den einschlägi-
gen Regeln der Technik (TRVB O 121) in Zusam-
menarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuer-
wehrkommando zu erstellen.
Pflichten der Brand-
schutzbeauftragten