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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
die Nominierung oft an eine Behörde oder weitere
Stellen (z.B. Feuerwehr) weitergegeben werden
muss. In den seltensten Fällen muss allerdings die
Zustimmung des Beauftragten nachgewiesen wer-
den. Auch hat die Meldung an die Behörde keine
Auswirkung auf das Zustandekommen der Bestel-
lung. Die Bestellung hat aber hauptsächlich einen
privatrechtlichen Aspekt, nämlich die Vereinbarung
(also den Vertrag) zwischen dem Bestellenden und
dem Bestellten. Es darf niemand ohne oder gar ge-
gen seinenWillen zum Beauftragten bestellt werden.
Jedoch reicht gemäß Allgemeinem Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB) zum Zustandekommen eines
solchen Bestellungsvertrages die mündliche Form
aus. Auch muss der Beauftragte nicht extra zustim-
men, wenn kein Zweifel an seiner Zustimmung be-
steht (§ 863 ABGB – für den Arbeitgeber grundsätz-
lich anzunehmen, wenn kein Widerspruch des Ar-
beitnehmers erfolgt).
Dies bedeutet, dass die Beauftragung dann bereits
zustande kommt, wenn nach der Absichtserklärung
des Bestellenden vom Bestellten kein Widerspruch
erfolgt. Ein solcher Vertrag ist aber z.B. aus dem
Grund des Irrtums auch anfechtbar. Dies wäre dann
der Fall, wenn der Beauftragte dem Bestellenden
über seine Qualifikation in Irrtum geführt hat oder
wenn der Besteller den Beauftragten nicht ausrei-
chend informiert hat, sodass dieser die mit der
Funktion verbundenen Risiken nicht absehen konn-
te. Die heutigen sog. „Jausentischbestellungen“ sind
zwar unwahrscheinlich, die Praxis zeigt aber, dass
diese Vorgehensweise noch immer möglich ist. Da-
mit rückt sich der Besteller allerdings in den Bereich
des Delegations- und/oder Organisationsverschul-
dens. Daher ist jedenfalls die
Schriftform
für eine
solche Bestellung notwendig.
Schriftliche
Bestellung