Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1181 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1181 / 1325 Next Page
Page Background

03/17

9.2.1

Seite 20

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

die Nominierung oft an eine Behörde oder weitere

Stellen (z.B. Feuerwehr) weitergegeben werden

muss. In den seltensten Fällen muss allerdings die

Zustimmung des Beauftragten nachgewiesen wer-

den. Auch hat die Meldung an die Behörde keine

Auswirkung auf das Zustandekommen der Bestel-

lung. Die Bestellung hat aber hauptsächlich einen

privatrechtlichen Aspekt, nämlich die Vereinbarung

(also den Vertrag) zwischen dem Bestellenden und

dem Bestellten. Es darf niemand ohne oder gar ge-

gen seinenWillen zum Beauftragten bestellt werden.

Jedoch reicht gemäß Allgemeinem Bürgerlichen

Gesetzbuch (ABGB) zum Zustandekommen eines

solchen Bestellungsvertrages die mündliche Form

aus. Auch muss der Beauftragte nicht extra zustim-

men, wenn kein Zweifel an seiner Zustimmung be-

steht (§ 863 ABGB – für den Arbeitgeber grundsätz-

lich anzunehmen, wenn kein Widerspruch des Ar-

beitnehmers erfolgt).

Dies bedeutet, dass die Beauftragung dann bereits

zustande kommt, wenn nach der Absichtserklärung

des Bestellenden vom Bestellten kein Widerspruch

erfolgt. Ein solcher Vertrag ist aber z.B. aus dem

Grund des Irrtums auch anfechtbar. Dies wäre dann

der Fall, wenn der Beauftragte dem Bestellenden

über seine Qualifikation in Irrtum geführt hat oder

wenn der Besteller den Beauftragten nicht ausrei-

chend informiert hat, sodass dieser die mit der

Funktion verbundenen Risiken nicht absehen konn-

te. Die heutigen sog. „Jausentischbestellungen“ sind

zwar unwahrscheinlich, die Praxis zeigt aber, dass

diese Vorgehensweise noch immer möglich ist. Da-

mit rückt sich der Besteller allerdings in den Bereich

des Delegations- und/oder Organisationsverschul-

dens. Daher ist jedenfalls die

Schriftform

für eine

solche Bestellung notwendig.

Schriftliche

Bestellung