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09/13

9.2.1

Seite 26

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Mit der Zustimmung zu seiner Bestellung über-

nimmt der Brandschutzbeauftragte zumindest die

Pflichten gemäß der Arbeitsstättenverordnung BGBl.

II Nr. 368/1998 und Punkt 4.6. der TRVB O 119/2006.

Sofern weitergehende Aufgaben im Zusammenhang

mit Brandschutz und betrieblicher Sicherheit über-

nommen werden sollen – z.B. Erstellen von umfas-

senden Prüfplänen, Rückstellung von Brandschutz-

einrichtungen nach deren Auslösung, Mitarbeit bei

Evaluierungen, Überwachung brandgefährlicher Tä-

tigkeiten außerhalb der Betriebszeit, Mitwirkung bei

der Erstellung von arbeitsplatzbezogenen Sicher-

heits- und Gesundheitsschutzdokumenten, Anbrin-

gung von Gefahren- und Fluchtwegkennzeichnun-

gen – ist dies anlässlich der Übernahme der Funkti-

on bzw. bei der nachträglichen Zuteilung dieser

Aufgaben schriftlich zu vereinbaren,wobei die Tätig-

keit als Arbeitszeit zu werten ist (§ 43 Abs. 4 AStV).

9.2.1.7 Rechte des Brandschutzbeauftragten im Be-

trieb

Der Brandschutzbeauftragte und die sonstigen An-

gehörigen der Brandschutzorganisation haben das

Recht auf Zugang zu allen Räumlichkeiten und An-

lageteilen sowie auf Informationen zu ihremVerant-

wortungsbereich.

Im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz

und Brandverhütungsmaßnahmen sind dem Brand-

schutzbeauftragten entweder ein Weisungs- und Ver-

fügungsrecht in seinem Verantwortungsbereich und

die entsprechenden Mittel zurWahrnehmung seiner

Aufgaben zuzuweisen oder es ist ihm eine verant-

wortliche Person zu nennen,an die er Mängelberich-

te oder sonstige Vorschläge über notwendige Ver-

Zugang und

Information

Weisungs- und

Verfügungsrecht