

09/13
9.2.1
Seite 26
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Mit der Zustimmung zu seiner Bestellung über-
nimmt der Brandschutzbeauftragte zumindest die
Pflichten gemäß der Arbeitsstättenverordnung BGBl.
II Nr. 368/1998 und Punkt 4.6. der TRVB O 119/2006.
Sofern weitergehende Aufgaben im Zusammenhang
mit Brandschutz und betrieblicher Sicherheit über-
nommen werden sollen – z.B. Erstellen von umfas-
senden Prüfplänen, Rückstellung von Brandschutz-
einrichtungen nach deren Auslösung, Mitarbeit bei
Evaluierungen, Überwachung brandgefährlicher Tä-
tigkeiten außerhalb der Betriebszeit, Mitwirkung bei
der Erstellung von arbeitsplatzbezogenen Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzdokumenten, Anbrin-
gung von Gefahren- und Fluchtwegkennzeichnun-
gen – ist dies anlässlich der Übernahme der Funkti-
on bzw. bei der nachträglichen Zuteilung dieser
Aufgaben schriftlich zu vereinbaren,wobei die Tätig-
keit als Arbeitszeit zu werten ist (§ 43 Abs. 4 AStV).
9.2.1.7 Rechte des Brandschutzbeauftragten im Be-
trieb
Der Brandschutzbeauftragte und die sonstigen An-
gehörigen der Brandschutzorganisation haben das
Recht auf Zugang zu allen Räumlichkeiten und An-
lageteilen sowie auf Informationen zu ihremVerant-
wortungsbereich.
Im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz
und Brandverhütungsmaßnahmen sind dem Brand-
schutzbeauftragten entweder ein Weisungs- und Ver-
fügungsrecht in seinem Verantwortungsbereich und
die entsprechenden Mittel zurWahrnehmung seiner
Aufgaben zuzuweisen oder es ist ihm eine verant-
wortliche Person zu nennen,an die er Mängelberich-
te oder sonstige Vorschläge über notwendige Ver-
Zugang und
Information
Weisungs- und
Verfügungsrecht