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9.2.1
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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
Grundsätzlich haften alle Brandschutzbeauftragten
für die Durchführung ihrer auferlegten Pflichten
und Tätigkeiten, nicht aber zwingend für den Erfolg.
Dienstnehmer schulden gemäß ABGB nur das Be-
mühen,Werkvertragnehmer (also externe Beauftrag-
te) auch den Erfolg. Die Sachverständigenhaftung
sieht aber bereits auch bei Irrtum eine Verantwor-
tung vor. Neben der privatrechtlichen Haftung ist
aber auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung
möglich (nur bei verantwortlichen Beauftragten als
Vertretung des Unternehmens oder Teilen davon
nach außen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz
BGBl.Nr. 52/1991 – z.B. Filialleiter).Alle Brandschutz-
beauftragte trifft jedenfalls die strafrechtliche Haf-
tung, die in keiner Weise ausgelagert oder abgefe-
dert und nur durch sorgfältiges und damit nicht
fahrlässiges Handeln vermieden werden kann.
Wichtig
Ob also Brandschutzbeauftragte extern oder intern
bestellt werden, hängt von verschiedenen Faktoren
ab, welche die Geschäftsführung bzw. Leitung abwä-
gen muss. Neben den Kosten (beide Varianten kosten
etwas!) sind die fachliche und persönliche Kompe-
tenz der zu Beauftragenden, die interne Führungs-
struktur, die Haftungsfrage und die Mitarbeiterressour-
cen von entscheidender Relevanz.
9.2.1.9 Mehrere Einrichtungen in einem Gebäude
oder Firmenareal
Sind mehrere Firmen oder Institutionen in einem
Objekt untergebracht empfiehlt es sich,einen Brand-
schutzbeauftragten für das Gesamtobjekt zu bestel-
len. Dieser ist im Bereich des Liegenschaftseigentü-