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09/13

9.2.1

Seite 32

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

Grundsätzlich haften alle Brandschutzbeauftragten

für die Durchführung ihrer auferlegten Pflichten

und Tätigkeiten, nicht aber zwingend für den Erfolg.

Dienstnehmer schulden gemäß ABGB nur das Be-

mühen,Werkvertragnehmer (also externe Beauftrag-

te) auch den Erfolg. Die Sachverständigenhaftung

sieht aber bereits auch bei Irrtum eine Verantwor-

tung vor. Neben der privatrechtlichen Haftung ist

aber auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung

möglich (nur bei verantwortlichen Beauftragten als

Vertretung des Unternehmens oder Teilen davon

nach außen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz

BGBl.Nr. 52/1991 – z.B. Filialleiter).Alle Brandschutz-

beauftragte trifft jedenfalls die strafrechtliche Haf-

tung, die in keiner Weise ausgelagert oder abgefe-

dert und nur durch sorgfältiges und damit nicht

fahrlässiges Handeln vermieden werden kann.

Wichtig

Ob also Brandschutzbeauftragte extern oder intern

bestellt werden, hängt von verschiedenen Faktoren

ab, welche die Geschäftsführung bzw. Leitung abwä-

gen muss. Neben den Kosten (beide Varianten kosten

etwas!) sind die fachliche und persönliche Kompe-

tenz der zu Beauftragenden, die interne Führungs-

struktur, die Haftungsfrage und die Mitarbeiterressour-

cen von entscheidender Relevanz.

9.2.1.9 Mehrere Einrichtungen in einem Gebäude

oder Firmenareal

Sind mehrere Firmen oder Institutionen in einem

Objekt untergebracht empfiehlt es sich,einen Brand-

schutzbeauftragten für das Gesamtobjekt zu bestel-

len. Dieser ist im Bereich des Liegenschaftseigentü-