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Seite 33

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

mers oder der Verwaltung anzusiedeln. Dies ist zum

Beispiel in der TRVB N 116/2002 übersichtlich dar-

gestellt.

Für größere Objekte ist es sinnvoll, eigene Brand-

schutzwarte für den jeweiligen Teilbereich zu bestel-

len,welche Ansprechpersonen für die Arbeitnehmer

und Personen im Objekt in den jeweiligen Teilberei-

chen sind. Der Brandschutzwart steht in ständigem

Kontakt mit dem Brandschutzbeauftragten, der als

Schnittstelle für den Brandschutz des gesamten Ob-

jekts bzw. als Ansprechperson für die Behörden fun-

giert. Er ist den Brandschutzbeauftragten oder

Brandschutzwarten der einzelnen Mieter/Nutzer

fachlich übergeordnet. Dies ist gegebenenfalls im

Mietvertrag oder in separaten Vereinbarungen

schriftlich mit den Mietern oder Eigentümern festzu-

halten. Auch muss geklärt sein, an wen Mängelmel-

dungen weiterzuleiten sind und für welche Art von

Mängeln der Mieter und für welche der Liegen-

schaftseigentümer verantwortlich ist (Mietvertrags-

regelung!).

9.2.1.10 Arbeitsschutzausschuss

Bei Arbeitsstätten,in denen regelmäßig mehr als 100

Arbeitnehmer bzw. mehr als 250 Arbeitnehmer bei

überwiegend Büroarbeitsplätzen beschäftigt sind,ist

vom Arbeitgeber ein Arbeitsschutzausschuss einzu-

richten.Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeits-

stellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurech-

nen.

Der Arbeitsausschuss (ASA) soll dem Erfahrungs-

austausch, der gegenseitigen Information und Koor-

dination und Erörterung arbeitnehmerschutzrele-

Einmal jährlich