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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
mers oder der Verwaltung anzusiedeln. Dies ist zum
Beispiel in der TRVB N 116/2002 übersichtlich dar-
gestellt.
Für größere Objekte ist es sinnvoll, eigene Brand-
schutzwarte für den jeweiligen Teilbereich zu bestel-
len,welche Ansprechpersonen für die Arbeitnehmer
und Personen im Objekt in den jeweiligen Teilberei-
chen sind. Der Brandschutzwart steht in ständigem
Kontakt mit dem Brandschutzbeauftragten, der als
Schnittstelle für den Brandschutz des gesamten Ob-
jekts bzw. als Ansprechperson für die Behörden fun-
giert. Er ist den Brandschutzbeauftragten oder
Brandschutzwarten der einzelnen Mieter/Nutzer
fachlich übergeordnet. Dies ist gegebenenfalls im
Mietvertrag oder in separaten Vereinbarungen
schriftlich mit den Mietern oder Eigentümern festzu-
halten. Auch muss geklärt sein, an wen Mängelmel-
dungen weiterzuleiten sind und für welche Art von
Mängeln der Mieter und für welche der Liegen-
schaftseigentümer verantwortlich ist (Mietvertrags-
regelung!).
9.2.1.10 Arbeitsschutzausschuss
Bei Arbeitsstätten,in denen regelmäßig mehr als 100
Arbeitnehmer bzw. mehr als 250 Arbeitnehmer bei
überwiegend Büroarbeitsplätzen beschäftigt sind,ist
vom Arbeitgeber ein Arbeitsschutzausschuss einzu-
richten.Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeits-
stellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurech-
nen.
Der Arbeitsausschuss (ASA) soll dem Erfahrungs-
austausch, der gegenseitigen Information und Koor-
dination und Erörterung arbeitnehmerschutzrele-
Einmal jährlich