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9.2.2

Brandschutzordnung

9.2.2 Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung (BSO) ist als Dienstanwei-

sung auszuführen und daher von der Geschäftslei-

tung zu erlassen.

Sie sollte neben der Kompetenzaufteilung (Brand-

schutzorganisation, detaillierte Aufträge der beteilig-

ten Personen) alle vorbeugenden Maßnahmen ge-

gen Brandausbruch und Brandausbreitung, Anga-

ben über dasVerhalten im Brandfall (Brandmeldung,

Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung,

Zusammenarbeit mit der Feuerwehr) und Angaben

über das Verhalten nach einem Brand (Vermeiden

von Folgeschäden, Sichern der Brandstelle, Verbot

des Betretens, Wiederherstellen der Einsatzbereit-

schaft von brandschutztechnischen Anlagen) ent-

halten.

Entsprechend dieser Struktur ist die Brandschutz-

ordnung idealerweise in drei Teilen auszuführen.

Teil 1: Konkrete Anweisungen an alle mit Brand-

schutz befassten Personen im Betrieb.

Teil 2: Anweisungen an alle Mitarbeiter.

Teil 3: Anweisungen zum Verhalten im Brandfall

an alle Personen,die sich im Objekt aufhal-

ten (Anschlag „Verhalten im Brandfall“).

Die BSO ist allen Mitarbeitern einmal jährlich nach-

weislich zur Kenntnis zu bringen und ist Bestandteil

des Arbeits- und Gesundheitsschutzdokumentes

(§ 45 AStV). Sie ist laufend zu aktualisieren.

Dienstanweisung

für das Verhalten im

Brandfall

Teile der Brand-

schutzordnung