

12/15
Seite 1
9.2.2
Brandschutzordnung
9.2.2 Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung (BSO) ist als Dienstanwei-
sung auszuführen und daher von der Geschäftslei-
tung zu erlassen.
Sie sollte neben der Kompetenzaufteilung (Brand-
schutzorganisation, detaillierte Aufträge der beteilig-
ten Personen) alle vorbeugenden Maßnahmen ge-
gen Brandausbruch und Brandausbreitung, Anga-
ben über dasVerhalten im Brandfall (Brandmeldung,
Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung,
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr) und Angaben
über das Verhalten nach einem Brand (Vermeiden
von Folgeschäden, Sichern der Brandstelle, Verbot
des Betretens, Wiederherstellen der Einsatzbereit-
schaft von brandschutztechnischen Anlagen) ent-
halten.
Entsprechend dieser Struktur ist die Brandschutz-
ordnung idealerweise in drei Teilen auszuführen.
Teil 1: Konkrete Anweisungen an alle mit Brand-
schutz befassten Personen im Betrieb.
Teil 2: Anweisungen an alle Mitarbeiter.
Teil 3: Anweisungen zum Verhalten im Brandfall
an alle Personen,die sich im Objekt aufhal-
ten (Anschlag „Verhalten im Brandfall“).
Die BSO ist allen Mitarbeitern einmal jährlich nach-
weislich zur Kenntnis zu bringen und ist Bestandteil
des Arbeits- und Gesundheitsschutzdokumentes
(§ 45 AStV). Sie ist laufend zu aktualisieren.
Dienstanweisung
für das Verhalten im
Brandfall
Teile der Brand-
schutzordnung