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9.2.3

Seite 2

Brandschutz-

Eigenkontrollen

legen. Bei größeren Betrieben empfiehlt es sich, die

Brandschutz-Eigenkontrollen terminmäßig auf meh-

rere Bereiche verteilt durchzuführen. Auch eine

Aufgliederung der Brandschutz-Eigenkontrolle nach

gleichartigen Kontrollgegenständen kann sinnvoll

sein. Sind im Betrieb Brandschutzwarte bestellt, so

können diese in ihrem Zuständigkeitsbereich die

Eigenkontrollen durchführen.

Bei der Eigenkontrolle ist gleichzeitig die Einhaltung

der Brandschutzordnung zu überwachen und im

Einvernehmen mit den zuständigen Vorgesetzten

die Abstellung der vorgefundenen Mängel zu veran-

lassen.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.Bis

zur endgültigen Behebung sind eventuell gleichartige

Ersatzmaßnahmen zu treffen.Bei unmittelbarer Gefahr

für Personen und Sachwerte sind Sofortmaßnahmen

notwendig (z.B. Abschalten der Anlagen, Räumung).

Die Mängelbeseitigung ist nachzuprüfen.

Bei allen Bauaktivitäten

1

bzw. wesentlichen Nut-

zungsänderungen soll eine erhöhte Aktivität im Be-

reich der Eigenkontrolltätigkeiten stattfinden. Brand-

schutz muss auch während Bauarbeiten sicherge-

stellt sein. Insbesondere gilt dies für Flucht- und

Rettungswege, Brandabschnitte und Brandabschlüs-

se, Brandwanddurchbrüche, Wandhydranten und

Feuerlöscher, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen,

Notrufanlagen, Notausschalter.

Abbildung 9.2.3-1 zeigt ein Merkblatt zu den Brand-

schutz-Eigenkontrollen,Abbildung 9.2.3-2 eine allge-

meine Checkliste für Kontrollen im Rahmen einer

Eigenkontrolle.

1

Zum Thema Brandschutz auf der Baustelle vgl. Kapitel 10.

Sofortmaßnahmen