Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1200 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1200 / 1325 Next Page
Page Background

12/17

Seite 1

9.2.3

Brandschutz-

Eigenkontrollen

9.2.3 Brandschutz-Eigenkontrollen

Die Eigenkontrolle soll behördliche Kontrollen nicht

ersetzen, sondern ergänzen. Sie soll zur frühzeitigen

Entdeckung von Gefahren und Mängeln führen und

ist ein wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden

Brandschutzes.

Die Brandschutz-Eigenkontrolle ergibt sich aus den

gesetzlichen Verpflichtungen eines Eigentümers zur

Erhaltung des gesamten Bauwerks im behördlich

genehmigten Zustand. Dazu gesellt sich der Arbeit-

nehmerschutz! Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

werden die Arbeitgeber zu regelmäßigen Überprü-

fungen des Brandschutzes verpflichtet.

Die Zeiträume zwischen den Kontrollen dürfen

nicht zu lange sein, da die ständigenVeränderungen

im Objekt eine laufende Anpassung der Brand-

schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Die Eigenkontrolle umfasst die regelmäßige Über-

prüfung der gesamten Anlage auf Brandsicherheit.

Sie erfolgt anhand eines vorher ausgearbeiteten

Kontrollplanes zu festgelegten Kontrollterminen.

Das Ergebnis ist vom Brandschutzbeauftragten im

Brandschutzbuch festzuhalten, der Leitung (zustän-

dige Führungsebene) schriftlich zur Kenntnis zu

bringen und die Behebung der Mängel zu beantra-

gen.In Zweifelsfällen ist zu prüfen,ob den geltenden

bau-, feuerpolizei- und gewerbebehördlichen Ge-

nehmigungsbescheiden entsprochen ist.

Das Brandschutzbuch ist dem Betriebsleiter, Ge-

schäftsführer usw. vierteljährlich, bei akuten Män-

geln sofort zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorzu-

Regelmäßiger

Brandschutz-Check

Intervalle

Kontrollplan