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09/13

Seite 31

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

nehmen sind. Dies können z.B. Aufgaben der Alar-

merkundung (Interventionsdienst), der Mithilfe bei

der Räumung (Räumungshelfer), der Ersten oder

Erweiterten Löschhilfe (Betriebslöschgruppe), der

Ersten Hilfe (Ersthelfer), des Erwartens und Einwei-

sens der Feuerwehr (Lotsendienst) oder des Entge-

gennehmens und Weiterleitens von Alarmierungen

(Brandmeldestelle) usw. sein. Vereint der Brand-

schutzbeauftragte all diese Tätigkeiten in seiner Per-

son, so wird alles gut funktionieren, bis zu jenem

Zeitpunkt,wenn der Brandalarm genau bei Nichtan-

wesenheit des Brandschutzbeauftragten eintritt.

Haftung des Brandschutzbeauftragten

Der Versicherungsschutz und die Haftung stellen

oftmals auch eine Entscheidung für den externen

Brandschutzbeauftragten dar. Die zivilrechtliche

Haftung kann so weitgehend „ausgelagert“ werden.

Jedenfalls sind nur solche externen Brandschutzbe-

auftragten zu beschäftigen, die eine ausreichend

hohe Haftpflichtversicherungssumme für Sach- und

Personenschäden nachweisen können. Die Verant-

wortung ist sowohl für externe als auch interne

Brandschutzbeauftragte weitgehend ident. Beide

werden als Sachverständige im Sinne des § 1299

ABGB angesehen und sollten daher eine entspre-

chende Haftpflichtversicherung haben. Der Unter-

schied liegt eher im Detail.Der interne Brandschutz-

beauftragte haftet aufgrund eines Dienstvertrages

und der externe aufgrund eines Werkvertrages im

Sinne des ABGB. Viele Versicherungsunternehmen

bieten die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversi-

cherung auch auf den Umfang der Tätigkeiten des

internen Brandschutzbeauftragten an.

Haftpflichtversiche-

rung