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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
nehmen sind. Dies können z.B. Aufgaben der Alar-
merkundung (Interventionsdienst), der Mithilfe bei
der Räumung (Räumungshelfer), der Ersten oder
Erweiterten Löschhilfe (Betriebslöschgruppe), der
Ersten Hilfe (Ersthelfer), des Erwartens und Einwei-
sens der Feuerwehr (Lotsendienst) oder des Entge-
gennehmens und Weiterleitens von Alarmierungen
(Brandmeldestelle) usw. sein. Vereint der Brand-
schutzbeauftragte all diese Tätigkeiten in seiner Per-
son, so wird alles gut funktionieren, bis zu jenem
Zeitpunkt,wenn der Brandalarm genau bei Nichtan-
wesenheit des Brandschutzbeauftragten eintritt.
Haftung des Brandschutzbeauftragten
Der Versicherungsschutz und die Haftung stellen
oftmals auch eine Entscheidung für den externen
Brandschutzbeauftragten dar. Die zivilrechtliche
Haftung kann so weitgehend „ausgelagert“ werden.
Jedenfalls sind nur solche externen Brandschutzbe-
auftragten zu beschäftigen, die eine ausreichend
hohe Haftpflichtversicherungssumme für Sach- und
Personenschäden nachweisen können. Die Verant-
wortung ist sowohl für externe als auch interne
Brandschutzbeauftragte weitgehend ident. Beide
werden als Sachverständige im Sinne des § 1299
ABGB angesehen und sollten daher eine entspre-
chende Haftpflichtversicherung haben. Der Unter-
schied liegt eher im Detail.Der interne Brandschutz-
beauftragte haftet aufgrund eines Dienstvertrages
und der externe aufgrund eines Werkvertrages im
Sinne des ABGB. Viele Versicherungsunternehmen
bieten die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversi-
cherung auch auf den Umfang der Tätigkeiten des
internen Brandschutzbeauftragten an.
Haftpflichtversiche-
rung