Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1188 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1188 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

Seite 27

9.2.1

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

anlassungen im Hinblick auf den Brandschutz wei-

terleiten kann. Solche Meldungen müssen nach-

weislich – mit schriftlicher Bestätigung der

verantwortlichen Person – entgegengenommen wer-

den.

Im Hinblick auf die Freigabe brandgefährlicher Tä-

tigkeiten (Freigabeschein) kommt dem Brand-

schutzbeauftragten unmittelbares Weisungsrecht zu.

Dies ist auch bei der Beauftragung von Fremdfirmen

zu beachten.

Der Brandschutzbeauftragte hat das Recht auf Teil-

nahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

sowie der uneingeschränkten Kontaktnahme zu den

Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivdien-

sten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder

analogen Rechtsregelwerken.

Dem Brandschutzbeauftragten und den sonstigen

Angehörigen der Brandschutzorganisation ist – wie

bereits erwähnt – ausreichend Zeit für die Durchfüh-

rung ihrer Aufgaben einzuräumen.

9.2.1.8 Wahl des Brandschutzbeauftragten

Es bestehen keine Vorschriften, die die Art der

Brandschutzbeauftragtentätigkeit bezüglich eines

internen Mitarbeiters oder die externe Vergabe re-

geln.

Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten:

• Die Aufgabe wird durch keine andere Tätigkeit

verdrängt, vernachlässigt oder vergessen.

Freigabe brandge-

fährlicher Tätigkeiten

Externer Brand-

schutzbeauftragter