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9.2.1
Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
anlassungen im Hinblick auf den Brandschutz wei-
terleiten kann. Solche Meldungen müssen nach-
weislich – mit schriftlicher Bestätigung der
verantwortlichen Person – entgegengenommen wer-
den.
Im Hinblick auf die Freigabe brandgefährlicher Tä-
tigkeiten (Freigabeschein) kommt dem Brand-
schutzbeauftragten unmittelbares Weisungsrecht zu.
Dies ist auch bei der Beauftragung von Fremdfirmen
zu beachten.
Der Brandschutzbeauftragte hat das Recht auf Teil-
nahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
sowie der uneingeschränkten Kontaktnahme zu den
Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivdien-
sten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder
analogen Rechtsregelwerken.
Dem Brandschutzbeauftragten und den sonstigen
Angehörigen der Brandschutzorganisation ist – wie
bereits erwähnt – ausreichend Zeit für die Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben einzuräumen.
9.2.1.8 Wahl des Brandschutzbeauftragten
Es bestehen keine Vorschriften, die die Art der
Brandschutzbeauftragtentätigkeit bezüglich eines
internen Mitarbeiters oder die externe Vergabe re-
geln.
Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten:
• Die Aufgabe wird durch keine andere Tätigkeit
verdrängt, vernachlässigt oder vergessen.
Freigabe brandge-
fährlicher Tätigkeiten
Externer Brand-
schutzbeauftragter