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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
• Es sind mindestens einmal jährlich
Brandalarm-
und Räumungsübungen
durchzuführen. Wer-
den bei einer solchen Übung Mängel der Alarm-
einrichtung festgestellt,ist die Übung nach höchs-
tens drei Monaten zu wiederholen.
• Alle Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen be-
schäftigt werden, in denen die den erhöhten
Brandschutz begründenden Verhältnisse vorlie-
gen,sind in der ordnungsgemäßen
Handhabung
der Löschgeräte
zu unterweisen.
•
Information der Arbeitnehmer
über das Ver-
halten im Brandfall
•
Durchführung der Eigenkontrolle
im Sinne
der einschlägigen Regeln der Technik (dies sind
hauptsächlich die TRVBs O 119 und 120)
•
Bekämpfung von Entstehungsbränden
mit
Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
•
Evakuierung der Arbeitsstätte
•
Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehr-
einsatzes
Die Rechte der Brandschutzbeauftragten werden
wie folgt definiert:
Den Brandschutzbeauftragten ist während der Ar-
beitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ih-
rer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu er-
forderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen und sie sind mit den nötigen Befugnissen
auszustatten. Diese Rechte sind wesentlich für ein
Rechte der Brand-
schutzbeauftragten