Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1179 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1179 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

9.2.1

Seite 18

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

• Es sind mindestens einmal jährlich

Brandalarm-

und Räumungsübungen

durchzuführen. Wer-

den bei einer solchen Übung Mängel der Alarm-

einrichtung festgestellt,ist die Übung nach höchs-

tens drei Monaten zu wiederholen.

• Alle Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen be-

schäftigt werden, in denen die den erhöhten

Brandschutz begründenden Verhältnisse vorlie-

gen,sind in der ordnungsgemäßen

Handhabung

der Löschgeräte

zu unterweisen.

Information der Arbeitnehmer

über das Ver-

halten im Brandfall

Durchführung der Eigenkontrolle

im Sinne

der einschlägigen Regeln der Technik (dies sind

hauptsächlich die TRVBs O 119 und 120)

Bekämpfung von Entstehungsbränden

mit

Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe

Evakuierung der Arbeitsstätte

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehr-

einsatzes

Die Rechte der Brandschutzbeauftragten werden

wie folgt definiert:

Den Brandschutzbeauftragten ist während der Ar-

beitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ih-

rer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu er-

forderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu

stellen und sie sind mit den nötigen Befugnissen

auszustatten. Diese Rechte sind wesentlich für ein

Rechte der Brand-

schutzbeauftragten