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Organisatorischer
Brandschutz –
Brandschutzbeauftragte
ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen
gesetzlichen Vorschriften besteht.
Burgenländische Feuerbeschauordnung
(LGBl. Nr. 87/1995)
Sonderbestimmungen für Objekte der Risikogruppe:
§ 8 legt in Abs. 1 fest, dass der Eigentümer (Inhaber)
eines Objektes der Risikogruppe dem Bürgermeister
drei Monate nach Erteilung der Benützungsbewilli-
gung (§ 105 Bgld. Bauordnung)
• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
bekanntzugeben sowie
• einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan
und eine Brandschutzordnung vorzulegen hat.
Diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhält-
nissen fortzuschreiben.
Wird die Zugehörigkeit eines Objektes zur Risiko-
gruppe vom Eigentümer (Inhaber) bestritten, so hat
gem.Abs. 2 der Bürgermeister eine bescheidmäßige
Feststellung zu treffen. In diesem Fall beginnt die
Frist nach Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft
dieses Bescheides zu laufen.
Abs. 3 regelt, dass zum Brandschutzbeauftragten nur
jemand bestellt werden kann, der körperlich und
geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes be-
sitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten
sind insbesondere definiert mit