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03/16

9.2.1

Seite 10

Organisatorischer

Brandschutz –

Brandschutzbeauftragte

ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen

gesetzlichen Vorschriften besteht.

Burgenländische Feuerbeschauordnung

(LGBl. Nr. 87/1995)

Sonderbestimmungen für Objekte der Risikogruppe:

§ 8 legt in Abs. 1 fest, dass der Eigentümer (Inhaber)

eines Objektes der Risikogruppe dem Bürgermeister

drei Monate nach Erteilung der Benützungsbewilli-

gung (§ 105 Bgld. Bauordnung)

• die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

bekanntzugeben sowie

• einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan

und eine Brandschutzordnung vorzulegen hat.

Diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhält-

nissen fortzuschreiben.

Wird die Zugehörigkeit eines Objektes zur Risiko-

gruppe vom Eigentümer (Inhaber) bestritten, so hat

gem.Abs. 2 der Bürgermeister eine bescheidmäßige

Feststellung zu treffen. In diesem Fall beginnt die

Frist nach Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft

dieses Bescheides zu laufen.

Abs. 3 regelt, dass zum Brandschutzbeauftragten nur

jemand bestellt werden kann, der körperlich und

geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende

Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes be-

sitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

sind insbesondere definiert mit