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7.9.2
GroßeVerkausfstätten –
TRVB 138 N
7.9.2 Große Verkausfstätten – TRVB 138 N
Für große Verkaufsstätten ist die TRVB 138 N als Pla-
nungsrichtlinie „Verkaufsstätten, Baulicher Brand-
schutz“ heranzuziehen.Es sind jedoch jedenfalls die
Schutzziele, gegeben durch das Schutzniveau für
kleineVerkaufsstätten gemäß OIB-Richtlinie 2,einzu-
halten. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der
OIB Richtlinie 2 jedenfalls für Brandabschnitte mit
einer Fläche von mehr als 3000 m
2
bzw.Verkaufsstät-
ten mit in offener Verbindungen stehenden Gescho-
ßen einzuhalten sind. Die TRVB 138 N kann auch in
vielen Punkten als
anerkannte Regel der Technik
angesehen werden, bei deren Einhaltung davon
ausgegangen wird, dass ein allgemein akzeptiertes
Risiko eingehalten wird. Es ist jedoch zu beachten,
dass die TRVB 138 N aus dem Jahre 2010 stammt
und teilweise die Verweise auf andere Normen und
Richtlinien nicht mehr aktuell sind, wie z.B. der Ver-
weis auf die zurückgezogene ÖNORM B 3806 bezüg-
lich des Brandverhaltens der Baustoffe. Bezüglich
des Brandverhaltens der Baustoffe ist nach Ansicht
des Autors nunmehr die
Tabelle 1a der OIB-Richt-
linie 2
gemäß der entsprechenden Gebäudeklasse
(mindestens Gebäudeklasse 3) anzuwenden.
Gemäß der TRVB 138 N müssen tragende Bauteile
der Feuerwiderstandsklasse R 90 aus nicht brennba-
ren Baustoffen entsprechen. Wesentliche Erleichte-
rungen sind für die Dachkonstruktion gegeben. Die
tragenden Bauteile der Dachkonstruktion müssen
entweder der Feuerwiderstandsklasse R 30 entspre-
chen oder aus nicht brennbaren Baustoffen beste-
hen.
Tragende Bauteile