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7.9.2

GroßeVerkausfstätten –

TRVB 138 N

7.9.2 Große Verkausfstätten – TRVB 138 N

Für große Verkaufsstätten ist die TRVB 138 N als Pla-

nungsrichtlinie „Verkaufsstätten, Baulicher Brand-

schutz“ heranzuziehen.Es sind jedoch jedenfalls die

Schutzziele, gegeben durch das Schutzniveau für

kleineVerkaufsstätten gemäß OIB-Richtlinie 2,einzu-

halten. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der

OIB Richtlinie 2 jedenfalls für Brandabschnitte mit

einer Fläche von mehr als 3000 m

2

bzw.Verkaufsstät-

ten mit in offener Verbindungen stehenden Gescho-

ßen einzuhalten sind. Die TRVB 138 N kann auch in

vielen Punkten als

anerkannte Regel der Technik

angesehen werden, bei deren Einhaltung davon

ausgegangen wird, dass ein allgemein akzeptiertes

Risiko eingehalten wird. Es ist jedoch zu beachten,

dass die TRVB 138 N aus dem Jahre 2010 stammt

und teilweise die Verweise auf andere Normen und

Richtlinien nicht mehr aktuell sind, wie z.B. der Ver-

weis auf die zurückgezogene ÖNORM B 3806 bezüg-

lich des Brandverhaltens der Baustoffe. Bezüglich

des Brandverhaltens der Baustoffe ist nach Ansicht

des Autors nunmehr die

Tabelle 1a der OIB-Richt-

linie 2

gemäß der entsprechenden Gebäudeklasse

(mindestens Gebäudeklasse 3) anzuwenden.

Gemäß der TRVB 138 N müssen tragende Bauteile

der Feuerwiderstandsklasse R 90 aus nicht brennba-

ren Baustoffen entsprechen. Wesentliche Erleichte-

rungen sind für die Dachkonstruktion gegeben. Die

tragenden Bauteile der Dachkonstruktion müssen

entweder der Feuerwiderstandsklasse R 30 entspre-

chen oder aus nicht brennbaren Baustoffen beste-

hen.

Tragende Bauteile