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7.9.3
Entrauchungsanlagen
schränkung muss jedoch dem Betreiber bekannt
sein und auch eingehalten werden.
Hinweis
Gemäß den Erfahrungen des Autors stellen jedoch die
großen Mallflächen beliebte Werbeflächen und Auf-
stellorte für saisonale Verkaufsstände wie z.B. Weih-
nachtsstände dar. Für eine flexible Nutzung erscheint
es daher sinnvoller,in eine Rauch- undWärmeabzugs-
anlage für die Mall zu investieren.
Eine weitere Möglichkeit einer Rauch- und Wärme-
abzugsanlage für Geschäfte mit Flächen von weni-
ger als 1.200 m
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ergibt sich aus der TRVB 138 N. Bei
der Einhaltung einer Zuluftgeschwindigkeit von
2 m/s in den Öffnungen zwischen Mall und Geschäft
wird davon ausgegangen, dass kein Rauch in die
Mall abströmen kann und die Mall daher rauchfrei
bleibt (siehe hierzu Abbildung 7.9.3-3). Für diese
Variante ist verständlicherweise immer eine mecha-
nische Rauch- und Wärmeabzugsanalage erforder-
lich, da eine kontinuierliche Luftströmung durch die
Öffnungen zwischen Mall und Geschäft nur mittels
Ventilatoren gewährleistet werden kann. Die Be-
schränkung auf Verkaufsflächen von weniger als
1.200 m² rührt daher, dass man davon ausgeht, dass
bei Geschäften mit einer Fläche von weniger als
1.200 m² das Schutzziel Sicherung der Flucht res-
pektive die Erhaltung einer rauchfreien Schicht
nicht erforderlich ist. Die Strömungsgeschwindigkeit
von 2 m/s ist vermutlich in Anlehnung der Strö-
mungsgeschwindigkeit durch Öffnungen zwischen
dem geschützten Bereich (i.A.das Stiegenhaus) und
dem nicht geschützten Bereich (i.A. die Nutzung)
zur Rauchfreihaltung des geschützten Bereichs
Geschäfte mit
Flächen < 1.200 m
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