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Seite 3

7.9.3

Entrauchungsanlagen

schränkung muss jedoch dem Betreiber bekannt

sein und auch eingehalten werden.

Hinweis

Gemäß den Erfahrungen des Autors stellen jedoch die

großen Mallflächen beliebte Werbeflächen und Auf-

stellorte für saisonale Verkaufsstände wie z.B. Weih-

nachtsstände dar. Für eine flexible Nutzung erscheint

es daher sinnvoller,in eine Rauch- undWärmeabzugs-

anlage für die Mall zu investieren.

Eine weitere Möglichkeit einer Rauch- und Wärme-

abzugsanlage für Geschäfte mit Flächen von weni-

ger als 1.200 m

2

ergibt sich aus der TRVB 138 N. Bei

der Einhaltung einer Zuluftgeschwindigkeit von

2 m/s in den Öffnungen zwischen Mall und Geschäft

wird davon ausgegangen, dass kein Rauch in die

Mall abströmen kann und die Mall daher rauchfrei

bleibt (siehe hierzu Abbildung 7.9.3-3). Für diese

Variante ist verständlicherweise immer eine mecha-

nische Rauch- und Wärmeabzugsanalage erforder-

lich, da eine kontinuierliche Luftströmung durch die

Öffnungen zwischen Mall und Geschäft nur mittels

Ventilatoren gewährleistet werden kann. Die Be-

schränkung auf Verkaufsflächen von weniger als

1.200 m² rührt daher, dass man davon ausgeht, dass

bei Geschäften mit einer Fläche von weniger als

1.200 m² das Schutzziel Sicherung der Flucht res-

pektive die Erhaltung einer rauchfreien Schicht

nicht erforderlich ist. Die Strömungsgeschwindigkeit

von 2 m/s ist vermutlich in Anlehnung der Strö-

mungsgeschwindigkeit durch Öffnungen zwischen

dem geschützten Bereich (i.A.das Stiegenhaus) und

dem nicht geschützten Bereich (i.A. die Nutzung)

zur Rauchfreihaltung des geschützten Bereichs

Geschäfte mit

Flächen < 1.200 m

2