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7.9.3

Seite 2

Entrauchungsanlagen

In Sonderfällen, wenn die gemäß TRVB 125 S be-

rechnete minimale Rauchschicht unter dem Sturz

oder der Rauchschürze angesetzt wird, kann man

davon ausgehen, dass die Berechnung gemäß TRVB

125 S auch für die Überströmung des Rauches in die

Mall und Abführung des Rauches in der Mall geeig-

net ist. Hierbei wird das durch den Sturz oder die

Rauchschürze gebildete Rauchreservoir wie eine

„Decke“ betrachtet.

Abströmungen aus dem Geschäft in die Mall müs-

sen gemäß anderen Berechnungsverfahren wie z.B.

die BR 368 (BRE Report, Design methodologies for

smoke and heat exhaust ventilation) behandelt wer-

den oder es werden Brandsimulationen durchge-

führt. Bei großen Aufstiegshöhen des Rauches inner-

halb der Mall, in der Regel bei mehr als 3 m,werden

die abzuführenden Rauchgasmengen so groß, dass

diese Lösung unwirtschaftlich ist und die einge-

schossige Rauchabschnittsbildung herangezogen

werden sollte.

Ein Sonderfall bei der RWA stellt der Luftraum des

Atriums dar. Einerseits ist hier nicht mehr sicherge-

stellt, dass durch den Sprinkler die Brandfläche tat-

sächlich auf einen Bemessungsbrand von 10 m² be-

schränkt wird, andererseits ergeben sich bei der Be-

rechnung gemäß TRVB 125 S sehr große abzusau-

gende Volumenströmen der Rauchgase bzw. sehr

große Rauchabzugsflächen. Bei einer Verkaufsstätte

mit Sprinkleranlage, einer Brandfläche von 10 m²

sowie einer Rauchaufstiegshöhe von z.B. 8 m erge-

ben sich Volumenströme von ca. 250.000 m³/h. Der

häufig vorgefundene Weg, dass im Brandschutzkon-

zept festgelegt wird, dass die Mall brandlastfrei zu

halten ist, ist eine legitime Vorgangsweise. Diese Ein-

Abströmungen aus

dem Geschäft

Atrium