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KleineVerkaufsstätten
gemäß OIB-Richtlinie 2
eingegangen und die nach Ansicht des Autors not-
wendigen Ausführungen näher beschrieben.
Entrauchungsanlagen
Unter einer Rauchableitung sind auch ohne Hilfs-
mittel vom Stand aus händisch öffenbare Fenster
und Türen zu verstehen.Es wird darauf hingewiesen,
dass Fixverglasungen
nicht als Rauchableitungs-
flächen anrechenbar
sind. Eine Rauchableitungs-
anlage gemäß dem Anhang 7 der TRVB 125 S ist er-
forderlich, wenn keine ohne Hilfsmittel vom Stand
aus händisch öffenbare Fenster und Türen im erfor-
derlichen Ausmaß vorhanden sind.Alternativ hierzu
kann eine Brandrauchverdünnungsanlage mit
zwölffachem stündlichem Luftwechsel gemäß
ÖNORM H 6029 zur Anwendung kommen,wobei die
besonderen Ausführungsbestimmungen bei einer
rein manuellen Auslösung zu beachten sind.
Bei einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit auto-
matischer Auslösung sowie zentraler manueller Aus-
lösungsmöglichkeit durch die Feuerwehr von einer
im Brandfall sicheren Stelle handelt es sich um eine
Rauch- und Wärmeabzugsanlage zur Unterstützung
eines Feuerwehreinsatzes gemäß TRVB 125 S. Das
bedeutet,dass die RWA mit einer rauchfreien Schicht
von mindestens 2 m gemäß dem Berechnungsver-
fahren der TRVB 125 S dimensioniert wird, jedoch
Erleichterungen vorhanden sind. Eine manuelle
Öffnung der Zuluftöffnungen ist zulässig und die
Zuluftgeschwindigkeit in Zuluftöffnungen darf bis
zu 3 m/s betragen. Es sind jedenfalls natürliche
Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
(NRWG) gemäß
ÖNORM EN 12101-3 mit thermischer Einzelauslö-
sung zu verwenden. Bei einer mechanischen Ent-
Fixverglasungen
RWA mit automati-
scher Auslösung
Mechanische
Entrauchungsanlage