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7.9.1

Seite 4

KleineVerkaufsstätten

gemäß OIB-Richtlinie 2

eingegangen und die nach Ansicht des Autors not-

wendigen Ausführungen näher beschrieben.

Entrauchungsanlagen

Unter einer Rauchableitung sind auch ohne Hilfs-

mittel vom Stand aus händisch öffenbare Fenster

und Türen zu verstehen.Es wird darauf hingewiesen,

dass Fixverglasungen

nicht als Rauchableitungs-

flächen anrechenbar

sind. Eine Rauchableitungs-

anlage gemäß dem Anhang 7 der TRVB 125 S ist er-

forderlich, wenn keine ohne Hilfsmittel vom Stand

aus händisch öffenbare Fenster und Türen im erfor-

derlichen Ausmaß vorhanden sind.Alternativ hierzu

kann eine Brandrauchverdünnungsanlage mit

zwölffachem stündlichem Luftwechsel gemäß

ÖNORM H 6029 zur Anwendung kommen,wobei die

besonderen Ausführungsbestimmungen bei einer

rein manuellen Auslösung zu beachten sind.

Bei einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit auto-

matischer Auslösung sowie zentraler manueller Aus-

lösungsmöglichkeit durch die Feuerwehr von einer

im Brandfall sicheren Stelle handelt es sich um eine

Rauch- und Wärmeabzugsanlage zur Unterstützung

eines Feuerwehreinsatzes gemäß TRVB 125 S. Das

bedeutet,dass die RWA mit einer rauchfreien Schicht

von mindestens 2 m gemäß dem Berechnungsver-

fahren der TRVB 125 S dimensioniert wird, jedoch

Erleichterungen vorhanden sind. Eine manuelle

Öffnung der Zuluftöffnungen ist zulässig und die

Zuluftgeschwindigkeit in Zuluftöffnungen darf bis

zu 3 m/s betragen. Es sind jedenfalls natürliche

Rauch- und Wärmeabzugsgeräte

(NRWG) gemäß

ÖNORM EN 12101-3 mit thermischer Einzelauslö-

sung zu verwenden. Bei einer mechanischen Ent-

Fixverglasungen

RWA mit automati-

scher Auslösung

Mechanische

Entrauchungsanlage