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KleineVerkaufsstätten
gemäß OIB-Richtlinie 2
rauchungsanlage kann nach Ansicht des Autors
aufgrund des Schutzziels Unterstützung eines Feuer-
wehreinsatzes auch eine Brandrauchverdünnungs-
anlage mit zwölffachem stündlichem Luftwechsel
anstatt einer mechanischen Rauch- und Wärmeab-
zugsanlage gemäß TRVB 125 S zur Anwendung
kommen. Eine Ansteuerung der mechanischen Ent-
rauchungsanlage zumindest durch ein rauchemp-
findliches Element je 200 m² ist nach Ansicht des
Autors in Analogie zur OIB-Richtlinie 2.2 „Brand-
schutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und
Parkdecks“ erforderlich.
Bei einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit An-
steuerung durch eine automatische Brandmeldean-
lage ist eindeutig, dass es sich um eine Rauch- und
Wärmeabzugsanlage gemäß TRVB 125 S mit dem
Schutzziel Sicherung der Fluchtwege grundsätzlich
mit einer rauchfreien Schicht von mindestens 3 m
Höhe handelt. Hierzu ist anzumerken, dass die
Grenztemperatur
der Rauchgase beim Schutzziel
Sicherung der Fluchtwege 250 °C beträgt und bei
einem Bemessungsbrand mit Brandmeldeanlage
gemäß TRVB 125 S mit einer rauchfreien Schichthö-
he von 3 m nicht einhaltbar ist. Es ist eine rauchfreie
Schichthöhe von mindestens 3,2 m erforderlich,was
unter Berücksichtigung der häufig vorkommenden
Deckenhöhen und der erforderlichen minimal mög-
lichen Rauchschichtdicke gemäßTRVB 125 S schwer
einhaltbar ist. Überschlägig kann davon ausgegan-
gen werden, dass eine
freie Strömungsschicht
von ca. 1 m erforderlich ist
und daher abgehäng-
te Decken oder Einbauten wie z.B. Lüftungskanäle
einen Abstand von ca. 4,2 m der Fußbodenoberkan-
te aufweisen müssen.
RWA mit Ansteue-
rung durch eine
Brandmeldeanlage
Rauchschichtdicke