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Seite 5

7.9.1

KleineVerkaufsstätten

gemäß OIB-Richtlinie 2

rauchungsanlage kann nach Ansicht des Autors

aufgrund des Schutzziels Unterstützung eines Feuer-

wehreinsatzes auch eine Brandrauchverdünnungs-

anlage mit zwölffachem stündlichem Luftwechsel

anstatt einer mechanischen Rauch- und Wärmeab-

zugsanlage gemäß TRVB 125 S zur Anwendung

kommen. Eine Ansteuerung der mechanischen Ent-

rauchungsanlage zumindest durch ein rauchemp-

findliches Element je 200 m² ist nach Ansicht des

Autors in Analogie zur OIB-Richtlinie 2.2 „Brand-

schutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und

Parkdecks“ erforderlich.

Bei einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit An-

steuerung durch eine automatische Brandmeldean-

lage ist eindeutig, dass es sich um eine Rauch- und

Wärmeabzugsanlage gemäß TRVB 125 S mit dem

Schutzziel Sicherung der Fluchtwege grundsätzlich

mit einer rauchfreien Schicht von mindestens 3 m

Höhe handelt. Hierzu ist anzumerken, dass die

Grenztemperatur

der Rauchgase beim Schutzziel

Sicherung der Fluchtwege 250 °C beträgt und bei

einem Bemessungsbrand mit Brandmeldeanlage

gemäß TRVB 125 S mit einer rauchfreien Schichthö-

he von 3 m nicht einhaltbar ist. Es ist eine rauchfreie

Schichthöhe von mindestens 3,2 m erforderlich,was

unter Berücksichtigung der häufig vorkommenden

Deckenhöhen und der erforderlichen minimal mög-

lichen Rauchschichtdicke gemäßTRVB 125 S schwer

einhaltbar ist. Überschlägig kann davon ausgegan-

gen werden, dass eine

freie Strömungsschicht

von ca. 1 m erforderlich ist

und daher abgehäng-

te Decken oder Einbauten wie z.B. Lüftungskanäle

einen Abstand von ca. 4,2 m der Fußbodenoberkan-

te aufweisen müssen.

RWA mit Ansteue-

rung durch eine

Brandmeldeanlage

Rauchschichtdicke