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7.9.1

KleineVerkaufsstätten

gemäß OIB-Richtlinie 2

7.9.1 Kleine Verkaufsstätten gemäß

OIB-Richtlinie 2

Kleine Verkaufsstätten gemäß OIB-Richtlinie 2 sind

Verkaufsstätten mit Brandabschnittsflächen bis 3000

m² sowie maximal drei in offener Verbindung ste-

henden Geschoßen. Es ergibt sich jedoch aus den

Begriffsbestimmungen, dass es sich hierbei um ei-

nen Gebäudeteil handeln kann, sodass man auch

mehrere Verkaufsstätten mit weniger als 3000 m²

und weniger als vier in offener Verbindung stehen-

den Geschoßen aneinanderreihen und durch

brandabschnittsbildende Wände trennen kann und

immer noch jede einzelne Verkaufsstätte gemäß

dem Punkt 7.4 der OIB-Richtlinie abhandeln kann.

Nach Ansicht des Autors werden jedoch in diesem

Fall anstatt der brandabschnittsbildenden Wänden

Brandwände im Sinne der OIB-Richtlinie 2.1 als

Trennung empfohlen.

Unter Berücksichtigung der OIB-Begriffsbestimmun-

gen sind Verkaufsstätten jedenfalls mindestens in

die Gebäudeklasse 3 einzustufen.

Die wesentlichen Bestimmungen für kleineVerkaufs-

stätten sind hinsichtlich des Brandverhaltens der

Baustoffe die Tabelle 1a und hinsichtlich des Feuer-

widerstands der Bauteile die Tabelle 1b der OIB-

Richtlinie enthalten, wobei bezüglich der Decken

innerhalb eines Brandabschnitts die Tabelle 4 zu

beachten ist. Freistehende Verkaufsstätten mit nur

einem oberirdischen Geschoß dürfen unabhängig

von einer Brandabschnittsgröße bis 3000 m² mit

tragenden Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse R

30 oder aus nicht brennbaren Baustoffen – A2 er-

richtet werden. Räume, die nicht zur Verkaufsstätte

Gebäudeklasse 3

Feuerwiderstands-

klasse