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7.9.1
KleineVerkaufsstätten
gemäß OIB-Richtlinie 2
7.9.1 Kleine Verkaufsstätten gemäß
OIB-Richtlinie 2
Kleine Verkaufsstätten gemäß OIB-Richtlinie 2 sind
Verkaufsstätten mit Brandabschnittsflächen bis 3000
m² sowie maximal drei in offener Verbindung ste-
henden Geschoßen. Es ergibt sich jedoch aus den
Begriffsbestimmungen, dass es sich hierbei um ei-
nen Gebäudeteil handeln kann, sodass man auch
mehrere Verkaufsstätten mit weniger als 3000 m²
und weniger als vier in offener Verbindung stehen-
den Geschoßen aneinanderreihen und durch
brandabschnittsbildende Wände trennen kann und
immer noch jede einzelne Verkaufsstätte gemäß
dem Punkt 7.4 der OIB-Richtlinie abhandeln kann.
Nach Ansicht des Autors werden jedoch in diesem
Fall anstatt der brandabschnittsbildenden Wänden
Brandwände im Sinne der OIB-Richtlinie 2.1 als
Trennung empfohlen.
Unter Berücksichtigung der OIB-Begriffsbestimmun-
gen sind Verkaufsstätten jedenfalls mindestens in
die Gebäudeklasse 3 einzustufen.
Die wesentlichen Bestimmungen für kleineVerkaufs-
stätten sind hinsichtlich des Brandverhaltens der
Baustoffe die Tabelle 1a und hinsichtlich des Feuer-
widerstands der Bauteile die Tabelle 1b der OIB-
Richtlinie enthalten, wobei bezüglich der Decken
innerhalb eines Brandabschnitts die Tabelle 4 zu
beachten ist. Freistehende Verkaufsstätten mit nur
einem oberirdischen Geschoß dürfen unabhängig
von einer Brandabschnittsgröße bis 3000 m² mit
tragenden Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse R
30 oder aus nicht brennbaren Baustoffen – A2 er-
richtet werden. Räume, die nicht zur Verkaufsstätte
Gebäudeklasse 3
Feuerwiderstands-
klasse