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Verkaufsstätten
ßen ein Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden
„Abweichungen im Brandschutz und Brandschutz-
konzepte“ erforderlich ist.
Bei der Brandschutzplanung sind sehr oft auch loka-
le Richtlinien zu berücksichtigen wie z. B. in Wien
die
Verkaufsstättenrichtlinie der MA 36
. Die Ver-
kaufsstättenrichtlinie der MA 36 gilt grundsätzlich
nur für Verkaufsstätten mit Brandabschnittsflächen
mit weniger als 3000 m² sowie für Verkaufsstätten
mit maximal drei in offener Verbindung stehenden
Geschoßen. Trotzdem wird sie sehr oft in der Rich-
tung gehandhabt,dass Anforderungen,die für kleine
Verkaufsstätten gelten, auch für große Verkaufsstät-
ten gelten müssen.Insbesondere werden inWien die
Breite von Hauptverkehrswegen, Nebenver-
kehrswegen und Notausgängen
gemäß der Ver-
kaufsstättenrichtlinie der MA 36 gefordert. Hierbei
besteht eine wesentliche Abweichung im Vergleich
zur OIB-Richtlinie 4 und der Arbeitsstättenverord-
nung (AStV). Auf das Thema Entfluchtung wird im
Detail im Punkt Fluchtwege (Kapitel 7.9.4) einge-
gangen.
Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass Ver-
kaufsstätten
keine Betriebsbauten
im Sinne der
OIB-Begriffsbestimmungen sind und daher auch die
Möglichkeit der längeren Fluchtwege, wie in der
OIB-Richtlinie 2.1 Betriebsbauten festgelegt, nicht in
Anspruch genommen werden kann. Die maximale
Fluchtweglänge von
40 m
stellt eine gesetzliche
Anforderung dar und kann auch nicht auf der Basis
von anderen z.B. ausländischen Richtlinien überho-
ben werden.
Lokale Richtlinien
Maximale
Fluchtweglänge