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7.9

Seite 2

Verkaufsstätten

ßen ein Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden

„Abweichungen im Brandschutz und Brandschutz-

konzepte“ erforderlich ist.

Bei der Brandschutzplanung sind sehr oft auch loka-

le Richtlinien zu berücksichtigen wie z. B. in Wien

die

Verkaufsstättenrichtlinie der MA 36

. Die Ver-

kaufsstättenrichtlinie der MA 36 gilt grundsätzlich

nur für Verkaufsstätten mit Brandabschnittsflächen

mit weniger als 3000 m² sowie für Verkaufsstätten

mit maximal drei in offener Verbindung stehenden

Geschoßen. Trotzdem wird sie sehr oft in der Rich-

tung gehandhabt,dass Anforderungen,die für kleine

Verkaufsstätten gelten, auch für große Verkaufsstät-

ten gelten müssen.Insbesondere werden inWien die

Breite von Hauptverkehrswegen, Nebenver-

kehrswegen und Notausgängen

gemäß der Ver-

kaufsstättenrichtlinie der MA 36 gefordert. Hierbei

besteht eine wesentliche Abweichung im Vergleich

zur OIB-Richtlinie 4 und der Arbeitsstättenverord-

nung (AStV). Auf das Thema Entfluchtung wird im

Detail im Punkt Fluchtwege (Kapitel 7.9.4) einge-

gangen.

Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass Ver-

kaufsstätten

keine Betriebsbauten

im Sinne der

OIB-Begriffsbestimmungen sind und daher auch die

Möglichkeit der längeren Fluchtwege, wie in der

OIB-Richtlinie 2.1 Betriebsbauten festgelegt, nicht in

Anspruch genommen werden kann. Die maximale

Fluchtweglänge von

40 m

stellt eine gesetzliche

Anforderung dar und kann auch nicht auf der Basis

von anderen z.B. ausländischen Richtlinien überho-

ben werden.

Lokale Richtlinien

Maximale

Fluchtweglänge