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Seite 3

7.9

Verkaufsstätten

Für die

betrieblichen Maßnahmen

inVerkaufsstät-

ten steht die TRVB N 139 zur Verfügung. Diese Richt-

linie ist ebenfalls als Planungsgrundlage zu betrach-

ten und dient in erster Linie dem Betreiber, um die

organisatorischen Maßnahmen festzulegen. In einer

Brandschutzplanung bzw. einem Brandschutzkon-

zept können nur die Grundlagen für den organisato-

rischen Brandschutz festgelegt werden, nicht jedoch

die Details, da diese vom Betrieb abhängig sind.

Bei der Einteilung von Verkaufsstätten sind die Be-

griffsbestimmungen hierzu wesentlich. Gemäß der

OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen sind:

• Verkaufsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile, die

bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren die-

nen.

• Verkaufsflächen: Bereiche, in denen Waren zum

Verkauf angeboten werden. Hierzu gehören z.B.

Kassenbereiche,Windfänge,Ausstellungs-,Vorführ-

und Beratungsräume, gastgewerblich genutzte

Räume sowie alle dem sonstigen Kundenverkehr

dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die

nicht mit brandabschnittsbildendenWänden und

Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zäh-

len ebenfalls zur Verkaufsfläche.

TRVB N 139

Begriffsbestimmun-

gen