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Verkaufsstätten
Für die
betrieblichen Maßnahmen
inVerkaufsstät-
ten steht die TRVB N 139 zur Verfügung. Diese Richt-
linie ist ebenfalls als Planungsgrundlage zu betrach-
ten und dient in erster Linie dem Betreiber, um die
organisatorischen Maßnahmen festzulegen. In einer
Brandschutzplanung bzw. einem Brandschutzkon-
zept können nur die Grundlagen für den organisato-
rischen Brandschutz festgelegt werden, nicht jedoch
die Details, da diese vom Betrieb abhängig sind.
Bei der Einteilung von Verkaufsstätten sind die Be-
griffsbestimmungen hierzu wesentlich. Gemäß der
OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen sind:
• Verkaufsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile, die
bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren die-
nen.
• Verkaufsflächen: Bereiche, in denen Waren zum
Verkauf angeboten werden. Hierzu gehören z.B.
Kassenbereiche,Windfänge,Ausstellungs-,Vorführ-
und Beratungsräume, gastgewerblich genutzte
Räume sowie alle dem sonstigen Kundenverkehr
dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die
nicht mit brandabschnittsbildendenWänden und
Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zäh-
len ebenfalls zur Verkaufsfläche.
TRVB N 139
Begriffsbestimmun-
gen