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7.9.1

Seite 2

KleineVerkaufsstätten

gemäß OIB-Richtlinie 2

gehören, sind durch Wände und brandabschnittsbil-

dende Decken zu trennen.

Sofern ein gesicherter Ort im Freien nicht innerhalb

von 40 m erreichbar ist,müssen jedenfalls zwei bau-

liche Fluchtwege ausgeführt werden, entweder Trep-

penhäuser oder Außentreppen, die mit einer Geh-

weglänge von 40 m erreichbar sind. Treppenhäuser

im Zuge des einzigen Verlaufs des Fluchtweges sind

nicht zulässig.

Hinweis

Aus den Bestimmungen der AStV, aber auch aus der

Verkaufsstättenrichtlinie der MA 36 ergibt sich, dass

Verkaufsräume mit mehr als 200 m² zwei möglichst

entgegengesetzt liegende Notausgänge benötigen.

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewie-

sen, dass Verkaufsstätten keine Betriebsbauten im

Sinne der OIB-Begriffsbestimmungen sind und da-

her auch die Möglichkeit der längeren Fluchtwege,

wie in der OIB-Richtlinie 2.1 Betriebsbauten festge-

legt, nicht in Anspruch genommen werden kann.

Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insge-

samt nicht mehr als 2.000 m² benötigen im Verlauf

der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbe-

leuchtung. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsflä-

che von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicher-

heitsbeleuchtung erforderlich.

Die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen

in Abhängigkeit von der Brandabschnittsfläche und

der in offener Verbindung stehenden Geschoße er-

Fluchtwege

Fluchtwegs-

beleuchtung