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KleineVerkaufsstätten
gemäß OIB-Richtlinie 2
gehören, sind durch Wände und brandabschnittsbil-
dende Decken zu trennen.
Sofern ein gesicherter Ort im Freien nicht innerhalb
von 40 m erreichbar ist,müssen jedenfalls zwei bau-
liche Fluchtwege ausgeführt werden, entweder Trep-
penhäuser oder Außentreppen, die mit einer Geh-
weglänge von 40 m erreichbar sind. Treppenhäuser
im Zuge des einzigen Verlaufs des Fluchtweges sind
nicht zulässig.
Hinweis
Aus den Bestimmungen der AStV, aber auch aus der
Verkaufsstättenrichtlinie der MA 36 ergibt sich, dass
Verkaufsräume mit mehr als 200 m² zwei möglichst
entgegengesetzt liegende Notausgänge benötigen.
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass Verkaufsstätten keine Betriebsbauten im
Sinne der OIB-Begriffsbestimmungen sind und da-
her auch die Möglichkeit der längeren Fluchtwege,
wie in der OIB-Richtlinie 2.1 Betriebsbauten festge-
legt, nicht in Anspruch genommen werden kann.
Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insge-
samt nicht mehr als 2.000 m² benötigen im Verlauf
der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbe-
leuchtung. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsflä-
che von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicher-
heitsbeleuchtung erforderlich.
Die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen
in Abhängigkeit von der Brandabschnittsfläche und
der in offener Verbindung stehenden Geschoße er-
Fluchtwege
Fluchtwegs-
beleuchtung