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09/16

7.7.2

Seite 2

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

Garagen

Wände, Decken

bzw.

Dachkonstruktionen

müs-

sen aus

Baustoffen D

bestehen.

Sind Garagen nicht mindestens 2,00 m von der

Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt,

muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw.

Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte

Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw.

EI 30 errichtet werden.

Sind Garagen nicht mindestens 4,00 m von Gebäu-

den auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz ent-

fernt, muss eine dem jeweiligen Gebäude zugekehr-

te Wand über die gesamte Länge und bis zur

Dacheindeckung der Garage in REI 30 bzw. EI 30 er-

richtet werden. Sind Garagen an ein Gebäude auf

demselben Grundstück bzw. Bauplatz angebaut und

weisen keine eigene Wand zum Gebäude auf, gilt

diese Anforderung sinngemäß auch für den gemein-

samen Wandanteil.

Werden Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 1

bzw. in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 einge-

baut, müssen angrenzende Wände und Decken REI

30 bzw. EI 30 entsprechen.

Werden Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 2

bis Gebäudeklasse 5 – ausgenommen Reihenhäuser

der Gebäudeklasse 2 – eingebaut, müssen angren-

zende Wände und Decken die Anforderungen an

„Trennwände“ bzw. an „Trenndecken“ gemäß Tabel-

le 1b der OIB-Richtlinie 2 erfüllen.

< 2,00 m vom

Nachbargrundstück

< 4,00 m von

Gebäuden

Gebäudeklasse 1

Gebäudeklasse

2 bis 5