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7.7.2
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Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
Garagen
Wände, Decken
bzw.
Dachkonstruktionen
müs-
sen aus
Baustoffen D
bestehen.
Sind Garagen nicht mindestens 2,00 m von der
Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt,
muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte
Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw.
EI 30 errichtet werden.
Sind Garagen nicht mindestens 4,00 m von Gebäu-
den auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz ent-
fernt, muss eine dem jeweiligen Gebäude zugekehr-
te Wand über die gesamte Länge und bis zur
Dacheindeckung der Garage in REI 30 bzw. EI 30 er-
richtet werden. Sind Garagen an ein Gebäude auf
demselben Grundstück bzw. Bauplatz angebaut und
weisen keine eigene Wand zum Gebäude auf, gilt
diese Anforderung sinngemäß auch für den gemein-
samen Wandanteil.
Werden Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 1
bzw. in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 einge-
baut, müssen angrenzende Wände und Decken REI
30 bzw. EI 30 entsprechen.
Werden Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 2
bis Gebäudeklasse 5 – ausgenommen Reihenhäuser
der Gebäudeklasse 2 – eingebaut, müssen angren-
zende Wände und Decken die Anforderungen an
„Trennwände“ bzw. an „Trenndecken“ gemäß Tabel-
le 1b der OIB-Richtlinie 2 erfüllen.
< 2,00 m vom
Nachbargrundstück
< 4,00 m von
Gebäuden
Gebäudeklasse 1
Gebäudeklasse
2 bis 5