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09/16

7.7.2

Seite 6

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

Tabelle 7.7.2.2-1:Anforderungen an überdachte Stellplätze und

Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m² und

nicht mehr als 250 m (OIB-Richtlinie 2.2. Dort trägt die Tabelle

die Nummer 1.)

7.7.2.3 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche

von mehr als 250 m²

Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 7.7.2.2-1

(entspricht Tabelle 1 OIB-Richtlinie 2.2) für „über-

dachte Stellplätze > 50 m² und

250 m²“ sinngemäß,

wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht über-

schritten werden darf.

Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen

Alle Bauteile

, einschließlich Ausfachungen und

Überdachungen, müssen

A2

entsprechen.

Ist die Überdachung nicht mindestens 2,00 m von

Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt,

< 2,00 m vom

Nachbargrundstück

7 Feuerstätten und

Abgasanlagen

Die Aufstellung von

Feuerstätten und die

Anordnung von Reini-

gungsöffnungen von

Abgasanlagen sind

unzulässig. Davon aus-

genommen sind Feu-

erstätten und Reini-

gungsöffnungen, die

nach einschlägigen

Richtlinien für die Auf-

stellung in Garagen

geeignet sind.