

09/16
7.7.2
Seite 6
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
Tabelle 7.7.2.2-1:Anforderungen an überdachte Stellplätze und
Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m² und
nicht mehr als 250 m (OIB-Richtlinie 2.2. Dort trägt die Tabelle
die Nummer 1.)
7.7.2.3 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche
von mehr als 250 m²
Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 7.7.2.2-1
(entspricht Tabelle 1 OIB-Richtlinie 2.2) für „über-
dachte Stellplätze > 50 m² und
250 m²“ sinngemäß,
wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht über-
schritten werden darf.
Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen
Alle Bauteile
, einschließlich Ausfachungen und
Überdachungen, müssen
A2
entsprechen.
Ist die Überdachung nicht mindestens 2,00 m von
Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt,
< 2,00 m vom
Nachbargrundstück
7 Feuerstätten und
Abgasanlagen
Die Aufstellung von
Feuerstätten und die
Anordnung von Reini-
gungsöffnungen von
Abgasanlagen sind
unzulässig. Davon aus-
genommen sind Feu-
erstätten und Reini-
gungsöffnungen, die
nach einschlägigen
Richtlinien für die Auf-
stellung in Garagen
geeignet sind.