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7.7.2
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte
Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 90 bzw.
EI 90 errichtet werden. In jenem Bereich, in dem die
jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden,
ist die Überdachung in REI 90 auszuführen.
Ist die Überdachung nicht mindestens 4,00 m von
Gebäuden auf demselben Grundstück bzw.Bauplatz
entfernt, muss eine dem jeweiligen Gebäude zuge-
kehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur
Dacheindeckung in REI 90 bzw. EI 90 errichtet wer-
den. Sofern keine eigene Wand zum Gebäude vor-
handen ist, gilt diese Anforderung sinngemäß auch
für den gemeinsamen Wandanteil.
In jenem Bereich,in dem die jeweiligen
Mindestab-
stände unterschritten
werden, ist die
Überda-
chung in REI 90
auszuführen.
Ragen Stellplätze gänzlich oder teilweise unter Ge-
bäudeteile hinein,darf eine Nutzfläche von 1.600 m²
nicht überschritten werden und müssen die angren-
zendenWände bzw.Decken REI 90 und A2
bzw.EI90
und A2 entsprechen. Sofern
Türen und Fenster in
das Gebäudeinnere
führen, müssen
Türen
EI
2
30-C und Fenster EI 30
entsprechen.
Für die erste Löschhilfe sind geeignete tragbare
Feuerlöscher bereitzuhalten.
< 4,00 m von
Gebäuden