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09/16

Seite 7

7.7.2

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw.

Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte

Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 90 bzw.

EI 90 errichtet werden. In jenem Bereich, in dem die

jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden,

ist die Überdachung in REI 90 auszuführen.

Ist die Überdachung nicht mindestens 4,00 m von

Gebäuden auf demselben Grundstück bzw.Bauplatz

entfernt, muss eine dem jeweiligen Gebäude zuge-

kehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur

Dacheindeckung in REI 90 bzw. EI 90 errichtet wer-

den. Sofern keine eigene Wand zum Gebäude vor-

handen ist, gilt diese Anforderung sinngemäß auch

für den gemeinsamen Wandanteil.

In jenem Bereich,in dem die jeweiligen

Mindestab-

stände unterschritten

werden, ist die

Überda-

chung in REI 90

auszuführen.

Ragen Stellplätze gänzlich oder teilweise unter Ge-

bäudeteile hinein,darf eine Nutzfläche von 1.600 m²

nicht überschritten werden und müssen die angren-

zendenWände bzw.Decken REI 90 und A2

bzw.EI

90

und A2 entsprechen. Sofern

Türen und Fenster in

das Gebäudeinnere

führen, müssen

Türen

EI

2

30-C und Fenster EI 30

entsprechen.

Für die erste Löschhilfe sind geeignete tragbare

Feuerlöscher bereitzuhalten.

< 4,00 m von

Gebäuden