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7.7.2
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
8
Fluchtwege
8.1 Fluchtweglänge nicht mehr als 40 m von jeder Stelle zu einem
direkten Ausgang ins Freie oder ein Treppen-
haus oder eine Außentreppe, wobei in jedem
Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger
Fluchtweg vorhanden sein muss, der
- zu einem weiteren Treppenhaus oder einer
weiteren Außentreppe oder
- in einen benachbarten Brandabschnitt oder
- im ersten unterirdischen sowie im ersten
und zweiten oberirdischen Geschoß über
die Fahrverbindung der Ein- bzw.Ausfahrts-
rampe, wobei diese eine Neigung von mehr
als 10 % aufweisen darf,
führt; die beiden Fluchtwege dürfen über
höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam
verlaufen
8.2 Beleuchtung im
Verlauf der
Fluchtwege
8.2.1 Nutzfläche von
nicht mehr als
1.000 m²
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
8.2.2 Nutzfläche von
mehr als 1.000
m²
Sicherheitsbeleuchtung;
Bei eingeschoßigen Parkdecks mit festem
Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene
eines Parkdecks ohne Überdachung genügt
eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
9 Lüftungsöff-
nungen
in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfas-
sungswandflächen auf die Länge verteilt, 50 %
der Lüftungsöffnungsflächen in der oberen
Umfassungswandfläche, Lüftungsöffnungen
müssen ständig offen sein und ins Freie füh-
ren,Abstand zu Lüftungsöffnungen nicht
mehr als 40 m