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09/16

Seite 13

7.7.2

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

8

Fluchtwege

8.1 Fluchtweglänge nicht mehr als 40 m von jeder Stelle zu einem

direkten Ausgang ins Freie oder ein Treppen-

haus oder eine Außentreppe, wobei in jedem

Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger

Fluchtweg vorhanden sein muss, der

- zu einem weiteren Treppenhaus oder einer

weiteren Außentreppe oder

- in einen benachbarten Brandabschnitt oder

- im ersten unterirdischen sowie im ersten

und zweiten oberirdischen Geschoß über

die Fahrverbindung der Ein- bzw.Ausfahrts-

rampe, wobei diese eine Neigung von mehr

als 10 % aufweisen darf,

führt; die beiden Fluchtwege dürfen über

höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam

verlaufen

8.2 Beleuchtung im

Verlauf der

Fluchtwege

8.2.1 Nutzfläche von

nicht mehr als

1.000 m²

Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung

8.2.2 Nutzfläche von

mehr als 1.000

Sicherheitsbeleuchtung;

Bei eingeschoßigen Parkdecks mit festem

Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene

eines Parkdecks ohne Überdachung genügt

eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

9 Lüftungsöff-

nungen

in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfas-

sungswandflächen auf die Länge verteilt, 50 %

der Lüftungsöffnungsflächen in der oberen

Umfassungswandfläche, Lüftungsöffnungen

müssen ständig offen sein und ins Freie füh-

ren,Abstand zu Lüftungsöffnungen nicht

mehr als 40 m