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7.7.3

Öffnungen von Garagen und

überdachten Stellplätzen zu

anlagenfremden Gebäude-

teilen

7.7.3 Öffnungen von Garagen und über-

dachten Stellplätzen zu anlagefrem-

den Gebäudeteilen

Für Abstände von Öffnungen (BRE, Türen, Tore, ...)

von Garagen und überdachten Stellplätzen mit ei-

ner Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m² oder

mehr als drei Stellplätzen zu anlagefremden Gebäu-

deteilen sind die Punkte 3.1.7, 3.1.8 und 3.1.10 der

OIB-Richtlinie 2 sinngemäß anzuwenden. Dies be-

deutet:

Zuluftöffnungen

müssen zur Grundgrenze einen

Abstand von mind. 2 m, zu Gebäuden auf dem eige-

nen Grundstück mind. 2 m (mechanisch) bzw.mind.

4 m (natürlich) aufweisen.

Lichtkuppeln, Rauch- und Wärmeabzugsein-

richtungen

u. dgl. müssen zur Grundgrenze einen

Abstand von mind. 2 m, zu Gebäuden auf dem eige-

nen Grundstück mind. 4 m aufweisen.

Öffnungen zur Grundgrenze

müssen einen Ab-

stand von mind. 0,5 m, innerhalb des Bauwerkes

mind. 1 m (Winkel

135°) bzw. 3 m (Winkel < 135°)

aufweisen.

Zur wirksamen Einschränkung der vertikalen Brand-

übertragung muss ein deckenübergreifender

Au-

ßenwandstreifen

auf einer Höhe von mind. 1,20 m

vorhanden sein.

Sofern diese Abstände unterschritten werden, sind

jene Teile, die die Abstände nicht einhalten, als sons-

tige brandabschnittsbildende Wände oder Decken

Zuluftöffnungen

Lichtkuppeln, Rauch-

und Wärmeabzugs-

einrichtungen

Öffnungen zur

Grundgrenze