

09/16
Seite 1
7.7.3
Öffnungen von Garagen und
überdachten Stellplätzen zu
anlagenfremden Gebäude-
teilen
7.7.3 Öffnungen von Garagen und über-
dachten Stellplätzen zu anlagefrem-
den Gebäudeteilen
Für Abstände von Öffnungen (BRE, Türen, Tore, ...)
von Garagen und überdachten Stellplätzen mit ei-
ner Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m² oder
mehr als drei Stellplätzen zu anlagefremden Gebäu-
deteilen sind die Punkte 3.1.7, 3.1.8 und 3.1.10 der
OIB-Richtlinie 2 sinngemäß anzuwenden. Dies be-
deutet:
Zuluftöffnungen
müssen zur Grundgrenze einen
Abstand von mind. 2 m, zu Gebäuden auf dem eige-
nen Grundstück mind. 2 m (mechanisch) bzw.mind.
4 m (natürlich) aufweisen.
Lichtkuppeln, Rauch- und Wärmeabzugsein-
richtungen
u. dgl. müssen zur Grundgrenze einen
Abstand von mind. 2 m, zu Gebäuden auf dem eige-
nen Grundstück mind. 4 m aufweisen.
Öffnungen zur Grundgrenze
müssen einen Ab-
stand von mind. 0,5 m, innerhalb des Bauwerkes
mind. 1 m (Winkel
135°) bzw. 3 m (Winkel < 135°)
aufweisen.
Zur wirksamen Einschränkung der vertikalen Brand-
übertragung muss ein deckenübergreifender
Au-
ßenwandstreifen
auf einer Höhe von mind. 1,20 m
vorhanden sein.
Sofern diese Abstände unterschritten werden, sind
jene Teile, die die Abstände nicht einhalten, als sons-
tige brandabschnittsbildende Wände oder Decken
Zuluftöffnungen
Lichtkuppeln, Rauch-
und Wärmeabzugs-
einrichtungen
Öffnungen zur
Grundgrenze