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09/16

7.7.2

Seite 14

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

10 Erste und er-

weiterte

Löschhilfe

ausreichende und geeignete Mittel der ersten

Löschhilfe, mehr als 3 Stellplatzebenen: trok-

kene Steigleitungen im Bereich der Zugänge

zu den Stellplatzebenen

Tabelle 7.7.2.5-1: Anforderungen an Parkdecks mit einer obers-

ten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten

Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien

nach Fertigstellung (OIB-Richtlinie 2.2.Dort trägt die Tabelle die

Nummer 3.)

7.7.2.6 Zusätzliche Anforderungen an Garagen für

erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge

In Garagen,in denen erdgasbetriebene Kraftfahrzeu-

ge (CNG) abgestellt werden,sind bei Ausstattung mit

einer entsprechenden Lüftung gemäß Punkt 8.3 der

OIB-Richtlinie 3 grundsätzlich keine darüber hinaus-

gehenden lüftungstechnischen Maßnahmen erfor-

derlich. Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht

mehr als 250 m² ist die Hälfte der ständig freien

Querschnittsfläche unmittelbar unter der Decke an-

zuordnen.

7.7.2.7 Zusätzliche Anforderungen an Garagen und

Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraft-

fahrzeuge

Für Garagen und Parkdecks, in denen flüssiggasbe-

triebene Kraftfahrzeuge (LPG) abgestellt werden,

gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

a) Über diesen Garagen und Parkdecks dürfen sich

keine Aufenthaltsräume befinden.

b) Die tiefste Abstell- und Fahrfläche darf nicht unter

dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung

liegen.

Lüftungstechnische

Maßnahmen gemäß

OIB-Richtlinie 3,

Pkt. 8,3