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7.7.2
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Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
10 Erste und er-
weiterte
Löschhilfe
ausreichende und geeignete Mittel der ersten
Löschhilfe, mehr als 3 Stellplatzebenen: trok-
kene Steigleitungen im Bereich der Zugänge
zu den Stellplatzebenen
Tabelle 7.7.2.5-1: Anforderungen an Parkdecks mit einer obers-
ten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten
Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien
nach Fertigstellung (OIB-Richtlinie 2.2.Dort trägt die Tabelle die
Nummer 3.)
7.7.2.6 Zusätzliche Anforderungen an Garagen für
erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge
In Garagen,in denen erdgasbetriebene Kraftfahrzeu-
ge (CNG) abgestellt werden,sind bei Ausstattung mit
einer entsprechenden Lüftung gemäß Punkt 8.3 der
OIB-Richtlinie 3 grundsätzlich keine darüber hinaus-
gehenden lüftungstechnischen Maßnahmen erfor-
derlich. Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht
mehr als 250 m² ist die Hälfte der ständig freien
Querschnittsfläche unmittelbar unter der Decke an-
zuordnen.
7.7.2.7 Zusätzliche Anforderungen an Garagen und
Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraft-
fahrzeuge
Für Garagen und Parkdecks, in denen flüssiggasbe-
triebene Kraftfahrzeuge (LPG) abgestellt werden,
gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
a) Über diesen Garagen und Parkdecks dürfen sich
keine Aufenthaltsräume befinden.
b) Die tiefste Abstell- und Fahrfläche darf nicht unter
dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung
liegen.
Lüftungstechnische
Maßnahmen gemäß
OIB-Richtlinie 3,
Pkt. 8,3