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09/16

7.7.2

Seite 10

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als

500 m² genügt für die mechanische Rauch- und

Wärmeabzugseinrichtung ein

12-facher stündli-

cher Luftwechsel

bezogen auf eine Raumhöhe

von 3 m; der Mindestvolumenstrom von 36.000 m³/h

muss nicht erreicht werden.

Erste und erweiterte Löschhilfe

Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m²

Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigne-

ter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.

Für die erweiterte Löschhilfe müssen

• in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als

1.600 m²,

• in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder

• in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Ge-

schoßen

nasse Steigleitungen gemäß TRVB 128 S

vorhan-

den sein.

Für eingeschoßige Garagen genügt eine trockene

Steigleitung, wobei die Schlauchanschlüsse in der

Garage anzuordnen sind.

Für Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

ist für die Sicherstellung einer ausreichenden Lösch-

wasserversorgung eine

Mindestlöschwasserrate

von 1000 l/min

nachzuweisen.

Mindest-

löschwasserrate