

09/16
7.7.2
Seite 10
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als
500 m² genügt für die mechanische Rauch- und
Wärmeabzugseinrichtung ein
12-facher stündli-
cher Luftwechsel
bezogen auf eine Raumhöhe
von 3 m; der Mindestvolumenstrom von 36.000 m³/h
muss nicht erreicht werden.
Erste und erweiterte Löschhilfe
Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m²
Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigne-
ter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
Für die erweiterte Löschhilfe müssen
• in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als
1.600 m²,
• in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder
• in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Ge-
schoßen
nasse Steigleitungen gemäß TRVB 128 S
vorhan-
den sein.
Für eingeschoßige Garagen genügt eine trockene
Steigleitung, wobei die Schlauchanschlüsse in der
Garage anzuordnen sind.
Für Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
ist für die Sicherstellung einer ausreichenden Lösch-
wasserversorgung eine
Mindestlöschwasserrate
von 1000 l/min
nachzuweisen.
Mindest-
löschwasserrate