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09/16

7.7.2

Seite 8

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

7.7.2.4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr

als 250 m²

Allgemeine Anforderungen

Wände, Stützen, Decken und Dächer

müssen im

Wesentlichen

REI 90 und A2

bzw.

R 90 und A2

entsprechen.

Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Kon-

struktionen

unter den Rohdecken müssen im We-

sentlichen

B-s1

,

B

fl

bzw.

B-s1, d0

entsprechen.

Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen

führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden

sein. Dieser Gang muss, ohne durch die Garage zu

führen, einen direkten Ausgang zu einem sicheren

Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in

ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils

einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-

zenden Geländes im Freien aufweisen.

Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr

als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern

nur über wirksam be- und entlüftete Schleusen ver-

bunden sein.

Fluchtwege

Von jeder Stelle einer Garage müssen

in höchstens

40 m Gehweglänge erreichbar

sein:

a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des

angrenzenden Geländes im Freien oder

Ladestellen von

Personenaufzügen