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7.7.2
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Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
7.7.2.4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr
als 250 m²
Allgemeine Anforderungen
Wände, Stützen, Decken und Dächer
müssen im
Wesentlichen
REI 90 und A2
bzw.
R 90 und A2
entsprechen.
Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Kon-
struktionen
unter den Rohdecken müssen im We-
sentlichen
B-s1
,
B
fl
bzw.
B-s1, d0
entsprechen.
Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen
führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden
sein. Dieser Gang muss, ohne durch die Garage zu
führen, einen direkten Ausgang zu einem sicheren
Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in
ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils
einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-
zenden Geländes im Freien aufweisen.
Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr
als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern
nur über wirksam be- und entlüftete Schleusen ver-
bunden sein.
Fluchtwege
Von jeder Stelle einer Garage müssen
in höchstens
40 m Gehweglänge erreichbar
sein:
a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien oder
Ladestellen von
Personenaufzügen