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Seite 9

7.7.2

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei

in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger

Fluchtweg (gemeinsame Weglänge der beiden

Fluchtwege darf höchstens 25 m betragen) vor-

handen sein muss, der

a) zu einem weiteren Treppenhaus oder einer

weiteren Außentreppe oder

b) in einen benachbarten Brandabschnitt oder

c) im ersten unterirdischen sowie im ersten und

zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahr-

verbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wo-

bei diese eine Neigung von mehr als 10 %

aufweisen darf, führt.

Brandabschnitte und anlagentechnische Brandschutz-

einrichtungen

In Abhängigkeit der maximal zulässigen Brand-

abschnittsflächen werden in Tabelle 2 der OIB-

Richtlinie 2.2 die erforderlichen anlagentechni-

schen Brandschutzreinrichtungen (Brandmeldean-

lage, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen,

Löschanlage) festgelegt.

Bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von

nicht mehr als 1600 m² dürfen die erforderlichen

Öffnungsquerschnitte auch nicht bei Vorhandensein

einer automatischen Brandmeldeanlage mit/ohne

Alarmweiterleitung reduziert werden. Es ist jedoch

zulässig, dass die erforderlichen Öffnungsquer-

schnitte nur im Brandfall zur Verfügung stehen, so-

fern die Ansteuerung durch eine automatische

Brandmeldeanlage oder pro 200 m² Deckenfläche

vorhandene rauchempfindliche Auslöseelemente

mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feu-

erwehrangriffsweg erfolgt.