

09/16
Seite 9
7.7.2
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei
in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger
Fluchtweg (gemeinsame Weglänge der beiden
Fluchtwege darf höchstens 25 m betragen) vor-
handen sein muss, der
a) zu einem weiteren Treppenhaus oder einer
weiteren Außentreppe oder
b) in einen benachbarten Brandabschnitt oder
c) im ersten unterirdischen sowie im ersten und
zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahr-
verbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wo-
bei diese eine Neigung von mehr als 10 %
aufweisen darf, führt.
Brandabschnitte und anlagentechnische Brandschutz-
einrichtungen
In Abhängigkeit der maximal zulässigen Brand-
abschnittsflächen werden in Tabelle 2 der OIB-
Richtlinie 2.2 die erforderlichen anlagentechni-
schen Brandschutzreinrichtungen (Brandmeldean-
lage, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen,
Löschanlage) festgelegt.
Bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von
nicht mehr als 1600 m² dürfen die erforderlichen
Öffnungsquerschnitte auch nicht bei Vorhandensein
einer automatischen Brandmeldeanlage mit/ohne
Alarmweiterleitung reduziert werden. Es ist jedoch
zulässig, dass die erforderlichen Öffnungsquer-
schnitte nur im Brandfall zur Verfügung stehen, so-
fern die Ansteuerung durch eine automatische
Brandmeldeanlage oder pro 200 m² Deckenfläche
vorhandene rauchempfindliche Auslöseelemente
mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feu-
erwehrangriffsweg erfolgt.