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7.7.2

Brandschutztechnische An-

forderungen der OIB-RL 2.2

7.7.2 Brandschutztechnische Anforderun-

gen der OIB-Richtlinie 2.2 (2015)

7.7.2.1 Überdachte Stellplätze und Garagen mit

einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr

als 50 m²

Überdachte Stellplätze

Sind überdachte Stellplätze nicht mindestens 2,00 m

von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze

entfernt, muss eine der jeweiligen Nachbargrund-

stücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über

die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in

REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden.

Dies ist nicht erforderlich,

a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw.

der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtli-

cher Umstände von einer künftigen Bebauung

ausgeschlossen ist (z.B.Verkehrsflächen im Sinne

der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öf-

fentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder

b) wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine

Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbar-

grundstücke nicht zu erwarten ist.

Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten

durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen

sind,gelten nicht als Garage,sondern als überdachte

Stellplätze, wenn sie zumindest an einer Seite nicht

durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.B. Tor,

Gitter) umschlossen sind; d.h.: „

eine Garage ohne

Garagentor ist ein überdachter Stellplatz

“.

Wand in REI 30

bzw. EI 30