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7.7.2
Brandschutztechnische An-
forderungen der OIB-RL 2.2
7.7.2 Brandschutztechnische Anforderun-
gen der OIB-Richtlinie 2.2 (2015)
7.7.2.1 Überdachte Stellplätze und Garagen mit
einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr
als 50 m²
Überdachte Stellplätze
Sind überdachte Stellplätze nicht mindestens 2,00 m
von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
entfernt, muss eine der jeweiligen Nachbargrund-
stücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über
die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in
REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden.
Dies ist nicht erforderlich,
a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw.
der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtli-
cher Umstände von einer künftigen Bebauung
ausgeschlossen ist (z.B.Verkehrsflächen im Sinne
der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öf-
fentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder
b) wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine
Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbar-
grundstücke nicht zu erwarten ist.
Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten
durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen
sind,gelten nicht als Garage,sondern als überdachte
Stellplätze, wenn sie zumindest an einer Seite nicht
durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.B. Tor,
Gitter) umschlossen sind; d.h.: „
eine Garage ohne
Garagentor ist ein überdachter Stellplatz
“.
Wand in REI 30
bzw. EI 30