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06/15

7.6.3

Seite 2

Entsorgungsanlagen –

Organisatorischer Brand-

schutz

wirtschaftlicher Erfordernisse ausgedehnt bzw.

Material auf nicht genehmigten Flächen gelagert.

Hier sollte dem zuständigen Anlagenpersonal die

genehmigte Situation sowie die definierten Lagerbe-

reiche mitgeteilt werden. Oft werden durch solche

nicht genehmigten Lagerungen brandabschnittsbil-

dende Maßnahmen verletzt und eine Brandausbrei-

tung auf benachbarte Bereiche begünstigt.

Generell sollten die brandschutztechnischen Vorga-

ben aus dem Einreichprojekt sowie die im Bescheid

vorhandenen brandschutztechnischen Auflagen-

punkte regelmäßig auf deren Einhaltung überprüft

werden.

7.6.3.2 Schlusswort

Speziell bei Entsorgungsbetrieben ist bereits bei der

Planung des Anlagenstandortes auf die Belange des

Brandschutzes Rücksicht zu nehmen. Nur durch ge-

zielte bauliche und anlagentechnische Maßnahmen

kann die Gefahr eines möglichen Totalverlustes des

Anlagenstandortes sowie eine Gefährdung der An-

rainer minimiert werden. Insbesondere sollten auch

die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen regel-

mäßig überprüft bzw. Anlagenänderungen konse-

quent im bestehenden Brandschutzkonzept sowie

in den Brandschutzplänen dargestellt werden. Alle

brandschutztechnischen Maßnahmen dienen dazu,

das Risiko für Menschen und Sachwerte weitestge-

hend zu reduzieren bzw. auf ein sogenanntes Restri-

siko herabzusetzen. Für Betreiber, Eigentümer und

Beauftragte der Unternehmen ist dies auch eine

wesentliche Absicherung im Falle eines Brandereig-

nisses und der sich daraus ergebenden rechtlichen

und wirtschaftlichen Konsequenzen.

Nicht genehmigte

Lagerungen

Bescheid

Umsetzung

überprüfen