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7.6.3
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Entsorgungsanlagen –
Organisatorischer Brand-
schutz
wirtschaftlicher Erfordernisse ausgedehnt bzw.
Material auf nicht genehmigten Flächen gelagert.
Hier sollte dem zuständigen Anlagenpersonal die
genehmigte Situation sowie die definierten Lagerbe-
reiche mitgeteilt werden. Oft werden durch solche
nicht genehmigten Lagerungen brandabschnittsbil-
dende Maßnahmen verletzt und eine Brandausbrei-
tung auf benachbarte Bereiche begünstigt.
Generell sollten die brandschutztechnischen Vorga-
ben aus dem Einreichprojekt sowie die im Bescheid
vorhandenen brandschutztechnischen Auflagen-
punkte regelmäßig auf deren Einhaltung überprüft
werden.
7.6.3.2 Schlusswort
Speziell bei Entsorgungsbetrieben ist bereits bei der
Planung des Anlagenstandortes auf die Belange des
Brandschutzes Rücksicht zu nehmen. Nur durch ge-
zielte bauliche und anlagentechnische Maßnahmen
kann die Gefahr eines möglichen Totalverlustes des
Anlagenstandortes sowie eine Gefährdung der An-
rainer minimiert werden. Insbesondere sollten auch
die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen regel-
mäßig überprüft bzw. Anlagenänderungen konse-
quent im bestehenden Brandschutzkonzept sowie
in den Brandschutzplänen dargestellt werden. Alle
brandschutztechnischen Maßnahmen dienen dazu,
das Risiko für Menschen und Sachwerte weitestge-
hend zu reduzieren bzw. auf ein sogenanntes Restri-
siko herabzusetzen. Für Betreiber, Eigentümer und
Beauftragte der Unternehmen ist dies auch eine
wesentliche Absicherung im Falle eines Brandereig-
nisses und der sich daraus ergebenden rechtlichen
und wirtschaftlichen Konsequenzen.
Nicht genehmigte
Lagerungen
Bescheid
Umsetzung
überprüfen