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7.6.2
Entsorgungsanlagen –
Maßnahmen
diese durch andere Brandschutzmaßnahmen zu er-
setzen.
7.6.2.4 Löschwasser
Für die Brandbekämpfung muss im Bereich des Be-
triebsanlagenstandortes ausreichend Löschwasser
vorhanden sein. Für die Berechnung der erforderli-
chen Löschwassermenge haben sich die TRVB 137
„Löschwasserbedarf“ (für Baulichkeiten) sowie die
TRVB 141 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im
Freien“ etabliert. Bezogen auf die jeweilige Brand-
last, die baulichen Gegebenheiten und die
Brandabschnittsfläche wird das erforderliche Lösch-
wasser mit diesen Richtlinien errechnet. Für Entsor-
gungsbetriebe wird üblicherweise eine Größenord-
nung von zirka 250 – 500 m³ Löschwasser errechnet.
Die Löschwasserbereitstellung kann z.B. durch Hy-
dranten, Löschwasserteiche oder fließende Gewäs-
ser erfolgen. Für die Löschwasserentnahme aus Tei-
chen oder Bächen ist eine entsprechende Entnah-
mestelle für die Einsatzkräfte vorzusehen.
Wichtig für die Löschwasserbereitstellung ist außer-
dem, dass sich diese in akzeptabler Nähe zum Anla-
genstandort befindet.
Löschwasserbedarf
250 – 500 m³
Löschwasser