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Seite 7

7.6.2

Entsorgungsanlagen –

Maßnahmen

diese durch andere Brandschutzmaßnahmen zu er-

setzen.

7.6.2.4 Löschwasser

Für die Brandbekämpfung muss im Bereich des Be-

triebsanlagenstandortes ausreichend Löschwasser

vorhanden sein. Für die Berechnung der erforderli-

chen Löschwassermenge haben sich die TRVB 137

„Löschwasserbedarf“ (für Baulichkeiten) sowie die

TRVB 141 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im

Freien“ etabliert. Bezogen auf die jeweilige Brand-

last, die baulichen Gegebenheiten und die

Brandabschnittsfläche wird das erforderliche Lösch-

wasser mit diesen Richtlinien errechnet. Für Entsor-

gungsbetriebe wird üblicherweise eine Größenord-

nung von zirka 250 – 500 m³ Löschwasser errechnet.

Die Löschwasserbereitstellung kann z.B. durch Hy-

dranten, Löschwasserteiche oder fließende Gewäs-

ser erfolgen. Für die Löschwasserentnahme aus Tei-

chen oder Bächen ist eine entsprechende Entnah-

mestelle für die Einsatzkräfte vorzusehen.

Wichtig für die Löschwasserbereitstellung ist außer-

dem, dass sich diese in akzeptabler Nähe zum Anla-

genstandort befindet.

Löschwasserbedarf

250 – 500 m³

Löschwasser